Die Umsetzung des Basel-III-Reformpakets ist hinsichtlich des Eigenkapitals im Jahr 2019 abgeschlossen worden. Weitere Anforderungen sollen neu ab 2022 und sogar noch darüber hinaus bis 2027 hinzukommen. Für das Basel-III-Reformpaket ist einerseits eine EU-Verordnung[1] erlassen worden, die automatisch in den Mitgliedstaaten gilt, andererseits sind Vorgaben zur (einheitlichen) Umsetzung in den nationalen Rechtssystemen geschaffen worden. Letzteres ist in Deutschland als CRD IV-Umsetzungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2014 in Kraft getreten.

Um eine Einschränkung der Kreditvergabe zu vermeiden, sind eine stufenweise Einführung und längere Übergangsfristen bei der Umsetzung von Basel III beschlossen worden.[2]

Vom 1.1.2013 bis 1.1.2015 waren folgende Mindestanforderungen für das harte und gesamte Kernkapital gefordert:[3]

 
Zeitpunkt der Mindestanforderung Hartes Kernkapital Gesamtes Kernkapital
Ab 1.1.2013 3,5 % 4,5 %
Ab 1.1.2014 4,0 % 5,5 %
Ab 1.1.2015 4,5 % 6,0 %

Tab. 2: Zusammenfassung der gestaffelten Erhöhung der Mindestanforderungen für das Kernkapital

Die Mindestanforderungen für das gesamte Eigenkapital betragen in diesen Zeiträumen unverändert 8 %. Die Differenz zwischen der Mindestanforderung für das gesamte Eigenkapital und der Mindestanforderung für das gesamte Kernkapital kann durch Ergänzungskapital oder höhere Formen des Eigenkapitals ausgeglichen werden.

Mit der Einführung des Kapitalerhaltungspolsters mussten die Banken seit dem 1.1.2016 sukzessive beginnen und die Mindestanforderung von 2,5 % tritt nach § 64 r Abs. 5 KWG am 1.1.2019 vollständig in Kraft. Vom 1.1.2016 bis zum 1.1.2019 waren folgende Mindestanforderungen für das Kapitalerhaltungspolster umzusetzen:[4]

 
Zeitpunkt der Mindestanforderung Kapitalerhaltungspolster
Ab 1.1.2016 0,625 %
Ab 1.1.2017 1,250 %
Ab 1.1.2018 1,875 %
Ab 1.1.2019 2,500 %

Tab. 3: Sukzessive Einführung des Kapitalerhaltungspolsters

Die übrigen mit Basel II eingeführten Regelungen der Risikoberücksichtigung bei der Bepreisung, dem Rating und der Organisation von Bankgeschäften wurden im Reformpaket unverändert fortgeführt, lediglich die jeweilige Eigenkapitalunterlegung ist angestiegen. Mit dem Basel-III-Finalisierungspaket kommt es aber zu weiteren Anpassungen.

[1] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 6486/2012 (CRR-Verordnung), EU-Amtsblatt, v. 30.11.2013, L 321, S. 6 ff.
[2] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Basel III: Strengere Kapitalvorschriften für Banken. Banken müssen einen größeren Puffer für Krisen anlegen, 2010; http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Service/Einfach_erklaert/2010-09-20-basel-III-strengere-kapitalvorschriften-fuer-banken.html (Abruf 12.5.2020).
[3] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen gibt höhere globale Mindestkapitalanforderungen bekannt, Pressemitteilung v. 12.9.2010, 2010, S. 3.

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