Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf ungekürzte Vergütung während der Kurzarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn über das Vermögen einer Partei das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen. Für die Aufnahme des Verfahrens gelten die konkursrechtlichen Vorschriften entsprechend, auf die § 240 ZPO verweist.

2. Nach Nr. 4.4 des Manteltarifvertrages für Angestellte der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II vom 10.3.1991, kann auch bei Kurzarbeit iSd § 63 Abs 4 AFG für die Dauer der Kündigungsfrist ein Anspruch auf ungekürzte Entlohnung bestehen.

 

Normenkette

TVG § 1; KO §§ 12, 146; ZPO § 240; AFG § 63 Abs. 4, 1; GesO § 11 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen 6 Sa 677/94)

ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 21.07.1994; Aktenzeichen 3 Ca 393/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger während einer Kurzarbeit i.S.d. § 63 Abs. 4 AFG die ungekürzte Arbeitsvergütung zusteht. Der nunmehrige Beklagte ist der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin (Gemeinschuldnerin).

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1973 bei der Gemeinschuldnerin und ihrem Rechtsvorgänger beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, Anwendung. Der Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV) vom 10. März 1991 enthält u.a. die folgenden Regelungen:

"...

4. Kurzarbeit

4.1 Wenn es die betrieblichen Verhältnisse er-

fordern, kann im Einvernehmen mit dem Be-

triebsrat Kurzarbeit (AFG), ohne Rücksicht

auf die Kündigungsfrist der Anstellungsver-

hältnisse, mit einer Ankündigungsfrist von

4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Mo-

natsende, angeordnet werden.

Arbeitszeit im Sinne des § 69 AFG ist die

individuelle regelmäßige wöchentliche Ar-

beitszeit gemäß Ziffer 2 der von der Kurz-

arbeit betroffenen Beschäftigten.

4.2 ...

4.3 Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu

höchstens 4 Wochen durch Vollarbeit unter-

brochen, so ist die Wiedereinführung der

Kurzarbeit nicht von einer vorherigen An-

kündigung abhängig.

4.4 Wird einzelnen Beschäftigten während der

Dauer der Kurzarbeit gekündigt, so hat er

für die Dauer der Kündigungsfrist gegenüber

dem Arbeitgeber Anspruch auf ungekürzte ta-

rifliche oder vertragliche Entlohnung. Die-

ser Anspruch besteht nicht, wenn das Gehalt

für die Dauer der Kündigungsfrist aus einer

vorangegangenen Änderungskündigung bereits

in voller Höhe vom Arbeitgeber gezahlt wor-

den ist.

..."

Nr. 4.1 und 4.4 MTV sind am 1. Juli 1991 in Kraft getreten. Ergänzend haben die Tarifvertragsparteien unter dem 31. Mai 1991 folgendes vereinbart:

"Während der Geltung des § 63 Abs. 5 AFG (DDR)

besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers aus

Ziff. 5.3 MTV-Arbeiter bzw. Ziffer 4.4 MTV-Ange-

stellte nur, wenn Beschäftigte kein Kurzarbeiter-

geld erhalten.

Diese Regelung gilt nur, wenn zum 30.6.1991 aus-

gesprochene Kündigungen bereits zurückgenommen

wurden oder zurückgenommen werden sowie beim Ver-

zicht auf Kündigungen, die vor dem Auslaufen des

§ 63 Abs. 5 AFG (DDR) wirksam werden."

Der Kläger war aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 1/93 von Januar bis Dezember 1993 in Kurzarbeit. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1993. Damals wurden 60 von 170 Arbeitnehmern entlassen. Bis zum Dezember 1993 erhielt der Kläger lediglich Kurzarbeitergeld, und zwar 1.636,24 DM netto für November und 1.185,38 DM netto für Dezember 1993. Nach den Verdienstabrechnungen betrug das volle Gehalt 3.569,00 DM brutto für November und 3.656,00 DM brutto für Dezember 1993. Der Kläger hat den Unterschiedsbetrag zwischen der vollen Bruttovergütung und dem Kurzarbeitergeld eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 1994 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23. August 1994 zugestellt worden. Am 1. September 1994 ist das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden. Am 21. September 1994 hat der Kläger Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt und in der Berufungsschrift den nunmehrigen Beklagten als Gegner genannt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß ihm aus der Gesamtvollstrek-

kung aus dem Vermögen der E

GmbH, A

, eine in der Rangklasse gemäß § 17 Abs. 3

Nr. 1 a Gesamtvollstreckungsordnung stehende For-

derung in Höhe von 7.225,00 DM brutto abzüglich

gezahlter 2.821,62 DM netto zusteht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts gerügt und die Klage auch für unbegründet gehalten. Über Klagen auf Feststellung zur Gesamtvollstreckungstabelle habe nach § 11 Abs. 3 GesO ausschließlich das Gericht zu entscheiden, bei dem das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt werde. Nach Nr. 4.4 MTV könne der Kläger nicht die ungekürzte Entlohnung verlangen. Nr. 4.4 MTV beziehe sich nur auf Kurzarbeit i.S.d. § 63 Abs. 1 AFG.

Auf die Berufung des Klägers hat des Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und nach dem zuletzt gestellten Klageantrag erkannt. Mit der Revision möchte der Beklagte weiterhin Klageabweisung erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungen und die geforderte Rangstelle in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu.

I. Das Landesarbeitsgericht konnte in der Sache entscheiden. Bei Erlaß des Berufungsurteils war das Verfahren nicht mehr unterbrochen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Landesarbeitsgericht auch zuständig.

Ein Zivilrechtsstreit wird in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird (BGH Beschluß vom 14. Mai 1992 - VIII ZR 195/91 - WM IV 1992, 1421 = KTS 1993, 82). Für arbeitsgerichtliche Verfahren gelten keine abweichenden Vorschriften. Im vorliegenden Fall trat die Unterbrechung nach Beginn der Berufungsfrist ein. Der Kläger hat das Verfahren mit der Berufungsschrift wirksam aufgenommen.

a) Wenn der Rechtsstreit durch Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens entsprechend § 240 ZPO unterbrochen ist, kann er nach herrschender Meinung in der Literatur nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften aufgenommen werden (Hess/Binz/Wienberg, Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl., § 11 Rz 54 ff.; Gerhardt, Nachtrag Gesamtvollstreckungsordnung zum Insolvenzrechts-Handbuch, 1993, 4. Abschnitt Rz 5; Smid/Zeuner, Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl., § 5 Rz 11 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält keine Vorschriften zum Fortgang des bisherigen Rechtsstreits. Diese Regelungslücke ist ebenfalls durch entsprechende Anwendung des § 240 ZPO zu schließen. Da § 240 ZPO auf die konkursrechtlichen Vorschriften verweist, gelten diese auf einen vergleichbaren Sachverhalt und eine vergleichbare Interessenlage zugeschnittenen Bestimmungen entsprechend. Wäre eine Aufnahme des Rechtsstreits nicht möglich, müßten die Parteien den Abschluß des Gesamtvollstreckungsverfahrens abwarten oder einen neuen Prozeß anstrengen, der dieselbe Forderung zum Gegenstand hätte. Dafür gibt es keine überzeugenden Gründe. Der Gesamtvollstreckungsordnung läßt sich nicht entnehmen, daß sie die Parteien auf ein derart umständliches, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Verfahren verweisen will. Sind die im Gesamtvollstreckungsverfahren geltend gemachten Ansprüche den Konkursforderungen vergleichbar, so sind die §§ 12, 146 Abs. 3 KO entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BAG Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91 a ZPO; BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH Urteil vom 22. April 1965 - VII ZR 15/65 - NJW 1965, 1523).

Die Ansprüche des Klägers sind Forderungen i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 a GesO und damit den Konkursforderungen i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO vergleichbar (Hess/Binz/Wienberg, aaO, Einleitung Rz 23; Smid/Zeuner, aaO, § 17 Rz 2).

b) Der Kläger hat die Feststellung der streitigen Forderung durch Aufnahme gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgt (§ 146 Abs. 3 KO). Die Aufnahme ist schlüssig durch die Berufungsschrift vom 21. September 1994 erfolgt. Darin ist der Gesamtvollstreckungsverwalter als Beklagter bezeichnet worden. Dies läßt den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens zweifelsfrei erkennen (vgl. BGH Beschluß vom 29. März 1990 - III ZB 39/89 - BGHZ 111, 104, 109).

II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht nach Nr. 4.4 MTV die ungekürzte Entlohnung für November und Dezember 1993 zu.

1. Nach Nr. 4.4 MTV hängt der Anspruch auf die ungekürzte Entlohnung davon ab, ob das Arbeitsverhältnis "während der Dauer der Kurzarbeit" gekündigt wurde. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 4 AFG gewährt wird.

a) Nr. 4.3 und 4.4 MTV sprechen allgemein von "Kurzarbeit". Auch in Nr. 4.1 MTV heißt es nur, daß im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach den betrieblichen Verhältnissen "Kurzarbeit" angeordnet werden kann. Der Klammerzusatz in Nr. 4.1 Satz 1 MTV hinter dem Begriff "Kurzarbeit" verweist unter Verwendung der Abkürzung auf das Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß sie den im AFG verwandten Begriff der Kurzarbeit übernommen haben. Sie haben in Nr. 4.4 MTV nicht bestimmte Formen der Kurzarbeit ausgeklammert. Hätten die Tarifvertragsparteien den Anspruch nach Nr. 4.4 MTV auf Fälle von Kurzarbeit i.S.d. § 63 Abs. 1 AFG beschränken wollen, hätten sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen, denn im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses, am 10. März 1991, war § 63 Abs. 4 AFG bereits in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt.

b) Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 31. Mai 1991 spricht nicht für, sondern gegen die vom Beklagten vertretene einschränkende Auslegung. Diese Vereinbarung beschränkt den Anspruch aus Nr. 4.4 MTV lediglich in den Fällen, in denen Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 5 AFG (DDR) gewährt wurde. Wenn sich Nr. 4.4 MTV nicht auf Kurzarbeit i.S.d. § 63 Abs. 4 AFG erstrecken sollte, hätte eine entsprechende Sonderregelung nahegelegen.

c) Dem Zweck des Anspruchs nach Nr. 4.4 MTV entspricht es nicht, zwischen Kurzarbeit nach § 63 Abs. 1 und Abs. 4 AFG zu unterscheiden. Die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer, für die das Arbeitsamt Kurzarbeitergeld gewährt, sind in beiden Fällen zumindest vorübergehend gesichert. Dafür müssen die Arbeitnehmer erhebliche Verdiensteinbußen in Kauf nehmen. Kommt es noch während der Kurzarbeit zu Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, so werden den Arbeitnehmern diese Einbußen nicht länger abverlangt. Mit Ausspruch der Kündigung ist die angestrebte Arbeitsplatzsicherung entfallen. Der Zweck der Verdienstkürzung wird nicht mehr erreicht. Deshalb erhalten die betroffenen Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist die volle Arbeitsvergütung.

d) Für ein redaktionelles Versehen oder eine unbewußte Lücke gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat gemeint, § 63 Abs. 4 AFG sei zunächst nur im Kohle- und Stahlbereich von Bedeutung gewesen. Deshalb habe für die Tarifvertragsparteien keine Notwendigkeit bestanden, § 63 Abs. 4 AFG ausdrücklich zu erwähnen. Dies läßt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus dem Runderlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. März 1994 und aus der Presseinformation des Arbeitsamtes Neuruppin vom 15. November 1991 herleiten. Nach dem Runderlaß soll auch außerhalb der Bereiche Kohle und Stahl Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 AFG gewährt werden. Der Presseinformation des Arbeitsamtes Neuruppin ist zu entnehmen, daß mit Ausnahme der Bereiche des Handels, der Bauwirtschaft, der Banken und Versicherungen und anderer Dienstleistungsbereiche die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 AFG wegen der schwerwiegenden Strukturprobleme in den neuen Bundesländern in allen übrigen Wirtschaftszweigen in Betracht kommt.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Klageanspruch nicht daran, daß nach Nr. 4.4 MTV "einzelnen Beschäftigten" gekündigt werden muß. Mit dieser Formulierung wird verhindert, daß ein Teil der Belegschaft Verdiensteinbußen trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen muß, während andere Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten. Im vorliegenden Fall wurde ca. einem Drittel der Arbeitnehmer gekündigt und den übrigen Arbeitnehmern zunächst nicht. Damit ist i.S.d. Nr. 4.4 MTV "einzelnen Beschäftigten" gekündigt worden.

3. Für den Anspruch nach Nr. 4.4 MTV kommt es nicht darauf an, ob die Kurzarbeit auch am Tage des Kündigungszugangs zu einem Arbeitsausfall geführt hat. Entscheidend ist, daß sich der Arbeitnehmer zu dieser Zeit in Kurzarbeit befindet. Die Form der Kurzarbeit spielt keine Rolle. Z.B. genügt es, wenn die Arbeit nur an bestimmten Wochentagen ausfällt. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger von Januar bis Dezember 1993 kurzgearbeitet. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erfolgte deshalb während der Dauer der Kurzarbeit.

III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Heither Kremhelmer Bepler

Michels H. Frehse

 

Fundstellen

BB 1997, 1420 (Leitsatz 1-2)

DB 1997, 1721 (Leitsatz 2 und Gründe)

DB 1997, 1827-1828 (Leitsatz 1 und Gründe)

BuW 1997, 720 (Kurzwiedergabe)

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 155/97 (Leitsatz 1-2)

NZA 1997, 892

NZA 1997, 892-894 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

AP § 1 TVG, Nr 147

AP § 615 BGB Kurzarbeit (Leitsatz 1-2), Nr 15

AR-Blattei, ES 1040 Nr 13 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ArbuR 1997, 337 (Leitsatz 2)

AuA 1997, 346-348 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzA § 240 ZPO, Nr 1 (Leitsatz 1-2)

EzA § 615 BGB Kurzarbeit, Nr 3 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

NJ 1997, 444 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RAnB 1997, 277 (Leitsatz)

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