Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung im Konzern

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der frühere Arbeitgeber ist Schuldner der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG. Die Anpassung der Betriebsrente an den eingetretenen Kaufkraftverlust ist dann geschuldet, wenn seine wirtschaftliche Lage es erlaubt. Ist der frühere Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, die Anpassungsraten aus den Erträgen und dem Wertzuwachs seines Unternehmens zu bestreiten, braucht er die Betriebsrenten nicht anzupassen.
  • Etwas anderes kann gelten, wenn der Versorgungsschuldner in einen Konzern eingebunden ist. In diesem Fall kann es ausnahmsweise auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens ankommen. Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG ist dann auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens abzustellen (sogenannter Berechnungsdurchgriff).
  • Für einen solchen Berechnungsdurchgriff müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen muß eine verdichtete Konzernverbindung bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht. Es reicht aber auch aus, wenn ein Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt.
    • Weiter ist für einen Berechnungsdurchgriff erforderlich, daß die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden ist, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht hat.
  • Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des herrschenden Unternehmens im Wege des Berechnungsdurchgriffs kann auch die Konzernbindung dieses Unternehmens an eine weitere Konzernobergesellschaft von Bedeutung sein. Ergibt sich hieraus, daß die Betriebsrentner des Mutterunternehmens sich für einen Anpassungsanspruch auf einen Berechnungsdurchgriff zur Konzernobergesellschaft berufen könnten, kommt dies auch den Betriebsrentnern des Tochterunternehmens zugute (doppelter Berechnungsdurchgriff).
 

Normenkette

BetrAVG § 16; AktG §§ 302, 304

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 19.10.1992; Aktenzeichen 2 Sa 1370/91)

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 29.08.1991; Aktenzeichen 2 Ca 265/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Oktober 1992 – 2 Sa 1370/91 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente ab dem 1. Februar 1990 nach § 16 BetrAVG anzupassen.

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Er bezieht seit dem 1. Februar 1987 eine Betriebsrente von monatlich 2.600,00 DM. Der Kläger ist eine von 5.300 Personen, die von der Beklagten betriebliche Versorgungsleistungen mit einem Jahresvolumen von 18,5 Millionen DM erhalten.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 6,1 % ab dem 1. Februar 1990 geltend gemacht. Um diesen Prozentsatz stiegen die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen zwischen dem 1. Februar 1987 und dem 31. Januar 1990 bei einem Indexwert von 100 für das Jahr 1985.

Die Beklagte paßte die Renten ihrer Versorgungsempfänger im Jahre 1990 im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage nicht an. Sie hatte in den Jahren 1988 bis 1990 jeweils ein negatives Jahresergebnis in dreistelliger Millionenhöhe erzielt. Der Fortbestand des Unternehmens war nur möglich, weil die AEG AG diese Verluste jeweils ausgeglichen hatte. Zwischen der Beklagten, die bis zum 30. Juni 1989 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt worden war, und der AEG AG besteht seit dem 28. April 1988 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ein entsprechender Vertrag unter gleichem Datum besteht zwischen der AEG AG und der Daimler-Benz AG. Die Regelungen über die Ergebnisabführung sollten nach diesem Vertrag ursprünglich erst zum 1. Januar 1992 in Kraft treten. Die AEG AG, die bei einem Eigenkapital von 2,16 Milliarden DM in den Geschäftsjahren 1988 und 1989 einen Bilanzgewinn von jeweils 9 Millionen DM erzielt hatte, beendete das Geschäftsjahr 1990 jedoch mit einem Bilanzverlust von 205 Millionen DM. Damit die Daimler-Benz AG diese Verluste voll übernehmen konnte, setzten die AEG AG und die Daimler-Benz AG die Regelungen über die Ergebnisabführung schon zum 1. Januar 1991 in Kraft.

Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte sei jedenfalls aufgrund ihrer engen Konzernverbindung zur AEG AG und deren Verbindung zur Daimler-Benz AG verpflichtet, seine Betriebsrente entsprechend der Teuerungsrate anzupassen. Er hat behauptet, die Beklagte sei von der AEG AG wirtschaftlich und in der Unternehmensführung völlig abhängig. Sie werde wie eine unselbständige Abteilung des Unternehmensbereichs AEG innerhalb des Konzerns der Daimler-Benz AG geführt. Sie könne nicht mit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit tätig werden wie ein konzernunabhängiges Unternehmen. Sie sei finanziell von der AEG AG abhängig. Seit vielen Jahren habe die AEG AG Verluste in Höhe dreistelliger Millionenbeträge auffangen müssen. Angesichts dessen wäre der Gang zum Konkursrichter die einzig zulässige Entscheidung der Beklagten gewesen, hätte sie so gehandelt wie ein nicht in den Konzernverbund eingeordnetes Unternehmen. Wegen der finanziellen Abhängigkeit von der AEG AG und dem Konzern insgesamt habe die Beklagte in der Unternehmensführung nicht unabhängig handeln können. Alle wichtigen Führungsentscheidungen seien in den hierfür zuständigen Gremien der Muttergesellschaft getroffen worden. Dazu gehörten insbesondere die Bereiche: Bestimmung der strategischen und operativen Ziele, Ausarbeitung und Verabschiedung der darauf abgestellten Planungen, Bestimmung der entsprechenden Organisationsstruktur sowie Personalauswahl auch im Führungsbereich. Für den Planungsbereich gebe es bei der AEG AG eine zentrale Planungsabteilung, mit der sich die Beklagte jeweils habe abstimmen müssen. Alle Entwicklungsvorhaben, Großreparaturen und sämtliche Investitionen seien genehmigungspflichtig gewesen. Alle ein- und ausgehenden Beträge seien ausschließlich über Konten der AEG AG abgewickelt worden. Selbst die Entscheidung über die Produktpalette sei für die Beklagte letztlich nicht durch deren Geschäftsführer, sondern durch die zuständigen Gremien des Unternehmensbereichs AEG innerhalb des Daimler-Benz-Konzerns getroffen worden. Diese Abhängigkeit der Beklagten von den Entscheidungen der AEG AG sei durch die personelle Identität maßgeblicher Personen in Vorstand und Aufsichtsrat abgesichert worden.

Die Abhängigkeit der Beklagten von den Entscheidungen der AEG AG werde auch in einzelnen die Produktion unmittelbar betreffenden Vorgängen deutlich: Die Beklagte habe Anfang der 70er Jahre eine Produktlinie der mittleren Datentechnik fast bis zur Serienreife entwickelt gehabt. Die Produktion dieses zukunftsträchtigen Systems “Omega” sei der Beklagten jedoch auf ausdrückliche Anweisung des damaligen Vorstandsvorsitzenden der AEG-Telefunken AG weggenommen und einem anderen AEG-Betrieb übertragen worden. Man habe damals beschlossen, daß die Beklagte innerhalb des Konzerns nur für mechanische Fertigung zuständig sei, während alle elektronischen Entwicklungen bei der AEG Telefunken selbst hätten angesiedelt werden sollen. Aus neuerer Zeit gebe es ein ähnliches Beispiel: Die Beklagte habe ein Bild-Telefon entwikkelt, das auf Konzernbeschluß hin aber nicht bei ihr habe produziert werden dürfen. Es werde nunmehr im Unternehmensbereich DASA des Daimler-Benz-Konzerns weiterverfolgt. Auf derselben Ebene liege das Hin und Her bei der Produktion der Briefverteilungsanlagen sowie bestimmter Funksysteme und Bildschirmschreibmaschinen. Diese Projekte seien zunächst im AEG-Bereich, dann bei der Beklagten, dann wieder im AEG-Bereich angesiedelt worden.

Die Unselbständigkeit der Beklagten werde auch in weiteren Bereichen deutlich: Vereinbarungen über Abfindungen bei der Auflösung von Arbeitsverträgen müßten mit der Zentralstelle der AEG AG abgestimmt werden. Ein konzerneinheitliches System des Rechnungswesens sei einzuhalten. Der Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen könne nur im Rahmen von Bezugsregelungen geschehen, die von der zentralen Materialwirtschaft der AEG AG verbindlich herausgegeben würden. Dabei sei Konzernstellen der Vorzug einzuräumen, konzerneinheitlich festgelegte Preis- und Mengenabsprachen seien verbindlich. Der Bereich EDV sei bei der Beklagten ausgegliedert und personell sowie auch ausrüstungsmäßig dem Daimler-Benz-Bereich DEBIS zugeordnet worden. Die interne Revision der Beklagten sei im Jahre 1985 aufgelöst worden. Die Beklagte habe keine eigene Forschungsabteilung mehr. Leistungen der Forschungsabteilung der AEG AG seien dieser gegenüber zu bezahlen.

Der Kläger ist der Auffassung, die AEG AG könne die von ihm geforderte Betriebsrentenanpassung finanzieren. Sie erfülle auch ihren Pensionären gegenüber die Anpassungspflichten des Betriebsrentengesetzes. Die Betriebsrentner der Beklagten dürften nicht schlechter behandelt werden als die Pensionäre im übrigen Konzern.

Die Anpassung sei aber jedenfalls im Hinblick auf die unzweifelhafte Bonität der Daimler-Benz AG als Obergesellschaft des Konzerns geschuldet, in welchem die Beklagte wie eine unselbständige Betriebsabteilung geführt werde. Dies zeigten etwa Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der Daimler-Benz AG aus dem Jahre 1990, der erklärt habe, daß die defizitäre Sparte Bürokommunikation so nicht weitergeführt werden könne; die Daimler-Benz AG versuche deshalb, aus anderen Bereichen Fertigungen in das Werk Wilhelmshaven zu verlegen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.696,20 DM zu zahlen,
  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab dem 1. Juli 1991 bis zum 31. Januar 1993 an ihn monatlich eine um 158,60 DM von 2.600,00 DM auf 2.758,60 DM erhöhte Betriebsrente zu zahlen, nach Maßgabe der Versorgungsordnung der Beklagten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, sie sei nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers anzupassen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats verkenne die Auswirkungen einer konzernrechtlichen Verflechtung auf die Anpassungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz. Es bestehe aber auch dann kein Anpassungsanspruch des Klägers, wenn man die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde lege. Die Einbindung der Beklagten in den Konzern sei keine andere als jede andere Konzernverbindung. Die Beklagte habe trotz ihrer Eingliederung in den Konzern so gehandelt, wie sie es unter Wahrung der eigenen Interessen als selbständige Gesellschaft getan hätte. Sie habe in den wirtschaftlich relevanten Fragen unbeeinflußt von der AEG AG gehandelt. Ihre Verluste beruhten auf Marktgegebenheiten, nicht auf der Einflußnahme der AEG AG. Alle maßgeblichen Entscheidungen der Beklagten würden von deren Aufsichtsrat bestimmt. Daß es im Konzern ein arbeitsteiliges Vorgehen gebe, und daß Abstimmungen im Planungswesen, im Investitionscontrolling und im Finanzwesen stattfänden, sei selbstverständlich. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, der bis 1990 gleichzeitig auch Vorstandsvorsitzender der AEG AG gewesen sei, habe keinen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik der Beklagten genommen. Es habe zwischen ihm und der Geschäftsleitung der Beklagten lediglich in 14tägigem Abstand Rahmenbesprechungen gegeben. Vertriebsnetz, Organisation, Produktpalette, Preise, Personalentscheidungen, Entscheidungen über Betriebsrentenanpassungen sowie Maßnahmen zur Bewältigung finanzieller Verluste seien von der Beklagten unbeeinflußt durch die AEG AG getroffen worden. Lediglich im strategischen Bereich habe es Einflüsse der Muttergesellschaft gegeben. Die Eingliederung neuer Bereiche wie des Autotelefonbaus, der Briefsortier- und -verteilsysteme sowie der Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtensender sei eine gemeinsame Entscheidung der AEG AG mit der Beklagten gewesen.

Was die vom Kläger besonders angesprochenen Produktbereiche angehe, so könne auch dort nicht von einer Fremdsteuerung wirtschaftlicher Entscheidungen gesprochen werden. Die Beklagte habe dort jeweils den Beschluß gefaßt, nicht mehr produzieren zu wollen. Beim Bildtelefon seien die Vorarbeiten zur Entwicklung dieses Projektes bis zur Lieferung von Funktionsmustern aus Mitteln des AEG-Konzerns finanziert worden. Erst ab 1988 sei die Entwicklung dann mit Forschungsmitteln der Beklagten unterstützt worden. Aufgrund eigener Entscheidung habe die Beklagte dann im Jahre 1991 dieses Projekt aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei völlig offen gewesen, ob hier jemals Absatzchancen bestehen würden. Anderseits sei ein hoher finanzieller Entwicklungsaufwand voraussehbar gewesen, der die Beklagte überfordert hätte. Die Entwicklungsergebnisse seien deshalb für einen Kaufpreis von 500.000,00 DM von der Fa. Dornier erworben worden. Als konzernunabhängiges Unternehmen hätte sich die Beklagte nicht anders verhalten. Auch die Projekte Omega-Linie und Bildschirmschreibmaschinen seien von der Beklagten aufgegeben worden, weil sie deren finanzielle Möglichkeiten auf Dauer gesprengt hätten. Die Bereiche Briefverteilungsanlagen und Funksysteme seien nie originäre Bereiche der Beklagten, sondern stets solche der AEG AG gewesen. Die Eingliederung dieser Bereiche bei der Beklagten habe bereits nach einem Jahr wieder rückgängig gemacht werden müssen. Die erwarteten Einsparungen seien nicht eingetreten. Wäre die Beklagte nicht im Konzernverbund gewesen, wären diese Bereiche nie zu ihr gelangt.

Die Beklagte hat bestritten, daß in Personalangelegenheiten eine engere unternehmerische Bindung an die AEG AG bestanden habe. Es gebe bei der Beklagten andere Richtlinien für den Abschluß von Aufhebungsverträgen als bei der AEG AG. Zu keiner Zeit habe es einen Arbeitnehmeraustausch oder Entsendungen zwischen der AEG AG und der Beklagten gegeben. Beim Einkauf gebe es lediglich Empfehlungen an die Einkaufsabteilungen der einzelnen Unternehmen im Konzern zum Einkauf bei ausgewählten Lieferanten. Sofern günstigere Bezugsmöglichkeiten bestünden, könne jede Einkaufsabteilung in eigener Entscheidung auch andere Lieferanten berücksichtigen. Mengenvorgaben beruhten auf einer vorherigen Abstimmung mit bestimmten Einkaufsabteilungen einzelner Unternehmen.

Eine Anpassungspflicht bestehe im übrigen auch dann nicht, wenn man mit dem Kläger auf die wirtschaftliche Situation der AEG AG abstelle. Auch die AEG AG könne die Betriebsrentenerhöhungen nicht aus ihren Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens finanzieren. Soweit die AEG AG die Pensionsansprüche ihrer Pensionäre jeweils in einem Anteil von 50 bis 60 % der Teuerungsrate angepaßt habe, sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen. Die AEG AG schließlich sei von der Daimler-Benz AG lediglich auf der strategischen Ebene teilweise beeinflußt worden. In sämtlichen operativen Bereichen habe sie unbeeinflußt von ihrer Muttergesellschaft handeln können.

Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision strebt der Kläger in der Sache die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers im Jahre 1990 nach § 16 BetrAVG an den seit dem Jahre 1987 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

A. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er hat bei seiner Entscheidung die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner. Er ergibt sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Arbeitgeber kann eine dementsprechende Anpassung aber ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Das ist der Fall, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu befürchten, steht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung entgegen (BAGE 48, 272, 278 f. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 3 der Gründe; BAGE 48, 284, 290 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 der Gründe).

B. Nach diesen Maßstäben brauchte die Beklagte, im Jahre 1990 die Betriebsrente des Klägers nicht an die Kaufkraftentwicklung anzupassen. Die Anpassung hätte ihr Unternehmen übermäßig belastet.

I. Die Beklagte war aus eigener Kraft nicht in der Lage, einen Teuerungsausgleich aufzubringen. Das Berufungsgericht hat dies zu Recht angenommen. Der Kläger ist dem in der Revisionsinstanz auch nicht entgegengetreten.

1. Der Kläger hat selbst mehrfach darauf hingewiesen, daß die Beklagte seit Jahren Verluste in Millionenhöhe erwirtschaftet hat. Ohne die Verlustübernahme durch die AEG AG hätte sie schon längst Konkurs anmelden müssen. Aussichten auf eine Besserung dieser wirtschaftlichen Lage bestanden nicht. Damit steht fest, daß die Beklagte für einen überschaubaren Zeitraum nicht in der Lage sein wird, Wertzuwächse zu erreichen oder Erträge zu erwirtschaften, mit denen es gelingen könnte, den Teuerungsausgleich ohne Verlust an Unternehmenssubstanz zu erbringen.

2. An der fehlenden Leistungsfähigkeit der Beklagten ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte gegenüber der AEG AG aus dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 28. April 1988 einen Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages hat. Zwar muß auch dieser Anspruch berücksichtigt werden, wenn es um die Bewertung der wirtschaftlichen Lage eines Arbeitgebers geht. Durch diesen Anspruch wird aber nur ein aufgetretener Verlust, nicht die fehlende Ertragskraft des Unternehmens beseitigt, die Grund dafür ist, daß eine Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG nicht besteht (ebenso Junker, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 451, 469). Anhaltspunkte dafür, daß der Verlustausgleichsanspruch der Beklagten zusammen mit anderen Rechtspositionen etwas an der Ertragskraft ihres Unternehmens änderte, bestehen nicht.

II. Die Beklagte schuldet die geltend gemachte Anpassung auch nicht aufgrund ihrer konzernrechtlichen Verbindung mit der AEG AG und ihrer Einbindung in den unter der Obergesellschaft der Daimler-Benz AG stehenden Gesamtkonzern.

1. Nach § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber, der das Versorgungsversprechen gegeben hat, auch Anpassungsschuldner. Der Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers hängt in seiner Entwicklung deshalb grundsätzlich von der wirtschaftlichen Lage seines früheren Arbeitgebers ab. Allein der Umstand, daß dieses Unternehmen mit einem anderen Unternehmen konzernrechtlich verbunden ist, rechtfertigt es nicht, auf dessen wirtschaftliche Lage abzustellen. Die Konzernverbindung allein ändert an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Person ebensowenig etwas wie an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Ein Konzernsachverhalt kann im Rahmen des § 16 BetrAVG nur dann zu einer Erweiterung der Betrachtungsweise im Sinne eines Berechnungsdurchgriffs führen, wenn weitere Umstände hinzutreten.

2. Auf die wirtschaftliche Lage eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen darauf begründen konnten, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, daß die Versorgungsverbindlichkeiten durch das beherrschte Unternehmen ebenso erfüllt werden wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner. In einem solchen Fall muß eine Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an die Kaufkraftentwicklung angepaßt werden, wenn nur die wirtschaftliche Situation des herrschenden Unternehmens eine Anpassung gestattet (BAGE 35, 301, 307 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe).

Zugunsten des Klägers kommt ein Berechnungsdurchgriff unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt jedoch nicht in Betracht. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der für ihn ein schützenswertes Vertrauen darauf hätte begründen können, die AEG AG oder die Daimler-Benz AG werde seine sämtlichen Versorgungsrechte gegenüber der Beklagten sicherstellen. Der Versorgungsanspruch des Klägers beruht auf einer allein für die Beklagte und deren Arbeitnehmer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Die AEG AG und die Daimler-Benz AG haben nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Ansprüche sicherstellen wollen. Ein darauf gerichtetes schützenswertes Vertrauen kann sich für den Kläger auch nicht daraus ergeben, daß die Verbindlichkeiten gegenüber den Betriebsrentnern über eine zentrale Stelle bei der AEG AG abgewickelt werden. Es handelt sich hier für den Kläger erkennbar um eine Dienstleistung, welche die AEG AG für die Beklagte erbringt.

3. Eine konzerndimensionale Betrachtungsweise kann nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt werden.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Konzern besteht jedenfalls nicht ohne weiteres (Konzen, RdA 1984, 65, 87; Schäfer, Beilage Nr. 1 zu NZA 1988, 31, 34, jeweils m.w.N.). Die Rechtspflicht, Verteilungsgerechtigkeit herbeizuführen, hängt davon ab, inwieweit Verteilungsbefugnisse ausgeübt werden. Im Konzern kommt deshalb eine unternehmensübergreifende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialleistungen allenfalls dann in Betracht, wenn vom herrschenden Unternehmen ausgehend bestimmte Leistungen üblicherweise konzerneinheitlich erbracht werden und auf den Fortbestand dieser Übung ein schützenswertes Vertrauen für die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen entstanden ist. Auch hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen. Darauf, daß die AEG AG die Renten ihrer Betriebsrentner im Jahre 1990 der Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zumindest teilweise angepaßt hat, kommt es deshalb hier nicht an.

4. Auch der Umstand, daß zwischen der Beklagten und der AEG AG ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag besteht, reicht nicht aus, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten die wirtschaftliche Lage der AEG AG mitzuberücksichtigen.

a) Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen im Konzern – unabhängig von der Haftung wegen eines zu schützenden Vertrauens der Arbeitnehmer – bei § 16 BetrAVG ein Berechnungsdurchgriff stattfinden darf.

(1) In einem Urteil vom 14. Februar 1989 (BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG) hat der Senat im Anschluß an ein älteres Urteil (BAGE 35, 301 = AP Nr. 13 zu § 16 BetrAVG) den Standpunkt vertreten, bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages komme es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG in der Regel auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft an. Bei einer solchen Vertragsgestaltung deute alles darauf hin, daß das wirtschaftliche Handeln des abhängigen Unternehmens durch die Konzernobergesellschaft bestimmt werde. Das herrschende Unternehmen müsse deshalb als letztlich Verpflichteter auch für die Anpassungsschulden der Tochter haften. Dies sei nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn das in Anspruch genommene Unternehmen entweder wirtschaftlich unbeeinflußt habe handeln können oder trotz der wirtschaftlichen Einbindung so gehandelt habe, wie es auch als selbständige Gesellschaft unter Wahrung der eigenen Interessen gehandelt hätte.

Diese Rechtsprechung hat der Senat im Anschluß an entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofes zur Konzernhaftung (BGHZ 95, 330, 346 “Autokran”; BGHZ 107, 7, 15 “Tiefbau”; BGHZ 115, 187 “Video” = AP Nr. 1 zu § 303 AktG; BGHZ 122, 123 “TBB” = AP Nr. 2 zu § 303 AktG) für die Prüfung der Leistungsfähigkeit im qualifiziert faktischen Konzern nutzbar gemacht (BAG Urteil vom 28. April 1992 – 3 AZR 244/91 – AP Nr. 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 14. Dezember 1993 – 3 AZR 519/93 – AP Nr. 29 zu § 16 BetrAVG). Hat hiernach das herrschende Unternehmen die Geschäfte des beherrschten Unternehmens dauernd und umfassend geführt und die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft genommen hat, dann ist ein Berechnungsdurchgriff auch dann geboten, wenn kein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der ausgeübten Leitungsmacht und der schlechten wirtschaftlichen Lage des beherrschten Unternehmens.

(2) Im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats aus dem Jahre 1989 vertreten Gitter (SAE 1990, 60) und Ziegenhain (ZIP 1994, 1003) die Auffassung, im Vertragskonzern sei ein Berechnungsdurchgriff schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach § 302 AktG die Pflicht des herrschenden Unternehmens folge, Verluste des beherrschten Unternehmens zu tragen. Solange die Muttergesellschaft solvent sei, könne sich die wirtschaftliche Lage des beherrschten Unternehmens nicht grundlegend verschlechtern. Nachteile für die aktive Belegschaft aus der Durchführung der Betriebsrentenanpassung könnten nicht eintreten. Das Mutterunternehmen müsse einen sich aus der Anpassungspflicht ergebenden Verlust letztlich tragen (so auch Konzen, RdA 1984, 65, 79 f.; Reiners, DB 1994, 678 f., der bereits das Bestehen einer Verlustübernahmeverpflichtung für einen Berechnungsdurchgriff ausreichen läßt).

Zahlreiche Stimmen in der Literatur treten dem entgegen. Mit § 302 AktG allein könne man den Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern nicht begründen. Diese Vorschrift bestimme nicht, daß die Konzernobergesellschaft im Vertragskonzern allgemein für die Schulden der Konzerntochter einzustehen habe. § 302 AktG begründe nur einen Anspruch auf Ausgleich des im Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Verlustes. Die Bestimmung könne keine Ansprüche begründen, die erst zur Entstehung eines Verlustes führen würden. Wer den Berechnungsdurchgriff auf eine entsprechende Anwendung des § 302 AktG stütze, verwechsle die Tatbestands- mit der Rechtsfolgenseite. Aus diesem Grunde seien auch die Rechtsgrundsätze, die zur Durchgriffshaftung im Konzern entwickelt worden seien, nicht auf die Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG übertragbar (Timm, Anm. zu BAG Urteil vom 19. Mai 1981 – 3 AZR 308/80 –, AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung, Entscheidungen 86/92; Stimpel, Anm. zu BAG Urteil vom 14. Februar 1989 – 3 AZR 191/87 –, AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung, Entscheidungen 219; derselbe, Festschrift für Alfred Kellermann, S. 423, 431; Junker, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 451, 460; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 243; dieselbe, Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 1287, 1289 f.; Zöllner, Die Aktiengesellschaft 1994, 285, 290 f.; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., 1. Teil Rz 717; auch Konzen, ZHR 1987, 566, 583).

Bei den genannten Autoren besteht Einigkeit darüber, daß der Berechnungsdurchgriff bei § 16 BetrAVG einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Die Meinungen dazu, welches der Rechtfertigungsgrund ist und welche konkreten Anforderungen sich daraus im Rahmen des § 16 BetrAVG ergeben, gehen aber auseinander.

Konzen (ZHR 1987, 566, 588) knüpft an den Rechtsgedanken aus § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG an. Es soll auch dann, wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, nur auf die Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin ankommen. Diese Leistungsfähigkeit sei aber bei einer entsprechenden konzernrechtlichen Verknüpfung fiktiv festzustellen. Der Betriebsrentner sei so zu stellen, als bestünde für seinen früheren Arbeitgeber, die Versorgungsschuldnerin, keine Konzernbindung. Wäre die frühere Arbeitgeberin bei Ausschaltung der Konzerneinflüsse anpassungsfähig, dann müsse sie auch anpassen. In diesem Falle müsse das herrschende Unternehmen für Verluste, die sich aus der Anpassung der Betriebsrenten ergeben, nach § 302 AktG einstehen.

Stimpel (Festschrift für Alfred Kellermann, S. 423, 431) folgt dem im Grundsatz. Bedenken ergeben sich nach seiner Auffassung aber daraus, daß ein Gewinnabführungsvertrag ebenso wie ein Beherrschungsvertrag grundsätzlich gekündigt werden kann. Eine an solche Verträge anknüpfende Bewertung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen des § 16 BetrAVG müsse deren Vorläufigkeit Rechnung tragen. Daraus folgert Stimpel, daß ein sich aus der fiktiven wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens ergebender höherer Betriebsrentenanspruch in der Anpassungsspitze ebenso wie der Anspruch des Tochterunternehmens gegen die Obergesellschaft auf Verlustausgleich auf die Dauer de s Bestandes des Gewinnabführungsvertrages befristet sein müsse.

Auch Timm (aaO) knüpft an das Erfordernis einer Refinanzierbarkeit der Anpassungslast und an die Kündbarkeit des konzernrechtlichen Vertrages an. Er kommt aber im Ergebnis zu einem Berechnungsdurchgriff, also zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des herrschenden Unternehmens nach dem Rechtsgedanken des § 302 AktG. Der Durchgriff soll aber nur dann stattfinden können, wenn sich das herrschende Unternehmen trotz der wirtschaftlich schwierigen Situation des Tochterunternehmens nicht aus dem konzernrechtlichen Vertrag (§ 291 AktG) lösen kann. Dies sei ausgeschlossen, wenn das herrschende Unternehmen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Tochterunternehmens im eigenen Interesse verursacht habe.

Timm kommt damit im Ergebnis zu einer ähnlichen Rechtfertigung und Begrenzung des Berechnungsdurchgriffs wie Zöllner (Die Aktiengesellschaft 1994, 285, 294), der den Berechnungsdurchgriff in jedem Falle nur bei einem qualifizierten Konzern für berechtigt hält. Die Anpassungsfähigkeit des Tochterunternehmens ist hiernach nur dann anhand der wirtschaftlichen Lage auch des Mutterunternehmens festzustellen, wenn die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen breitflächig und intensiv ausgeübt wurde und dies in einer Weise geschah, die dem Tochterunternehmen nachteilig und den Belangen der Obergesellschaft oder einer ihrer anderen Töchter nützlich war.

Junker (Festschrift für Otto Rudolf Kissel, S. 451, 469 ff.) lehnt die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Mutterunternehmens bei der Anpassungsprüfung durch das Tochterunternehmen nach § 16 BetrAVG ab. Ein Berechnungsdurchgriff komme nur aus den Rechtsgründen in Betracht, die ihren Ursprung im Vertrags- und Vertrauenshaftungsrecht hätten. Im Einzelfall müsse bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines konzernverbundenen Tochterunternehmens genauer als bisher geprüft werden, inwieweit diesem Unternehmen Ansprüche gegenüber der Konzernmutter zustünden.

Auch Windbichler (Arbeitsrecht im Konzern, S. 243, 246) lehnt einen Berechnungsdurchgriff in der Form einer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Mutterunternehmens grundsätzlich ab. Ein Berechnungsdurchgriff sei nur dann möglich, wenn das verpflichtete Unternehmen in einer Art und Weise in dem beherrschenden Unternehmen aufgegangen sei, daß seine wirtschaftliche Lage nicht mehr gesondert festgestellt werden könne. Wer aus einem Topf wirtschafte, könne sich nicht auf das Trennungsprinzip des Rechts der juristischen Personen berufen.

b) Der Senat hält angesichts der Einwände in der Literatur an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt fest. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kann es bei einem konzernverbundenen Unternehmen zwar auch darauf ankommen, inwieweit die Obergesellschaft zur Anpassung in der Lage wäre. Für einen solchen Berechnungsdurchgriff müssen aber stets zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es bedarf zunächst einer wesentlich verdichteten Konzernverbindung zwischen dem Tochterunternehmen, das Versorgungsschuldner ist, und dem Mutterunternehmen, auf dessen wirtschaftliche Lage es bei der Anpassungsprüfung ankommen soll. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht. Es kann aber auch ausreichen, daß die Obergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat. Daneben ist für einen Berechnungsdurchgriff erforderlich, daß die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt worden ist, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund gestellt hat. Ist es dadurch zu einer wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens gekommen, die dessen Leistungsfähigkeit ausschließt, ist die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in die Anpassungsprüfung mit einzubeziehen.

(1) Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag allein rechtfertigt den Berechnungsdurchgriff nicht. § 302 AktG ist keine hierfür ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die Literatur weist zu Recht darauf hin, daß § 302 AktG Anspruch auf einen Ausgleich von im Geschäftsjahr entstandenen Verlusten gibt. Aus dieser Rechtsnorm läßt sich zwar ein für eine Durchgriffshaftung der Obergesellschaft im Außenverhältnis hinreichend tragfähiger Rechtsgrundsatz herleiten, wenn das beherrschte Tochterunternehmen eingegangene Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Diese Wertung wirkt sich auch aus, wenn es darum geht, ob die Voraussetzungen für ein Eingreifen des gesetzlichen Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG bestehen (vgl. hierzu BAGE 61, 273 = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG Urteil vom 16. März 1993 – 3 AZR 299/92 – AP Nr. 18 zu § 7 BetrAVG Widerruf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Eine grundsätzlich andere Ausgangslage besteht aber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Es geht nicht um eine Ausfallhaftung des herrschenden Unternehmens für bereits entstandene Verbindlichkeiten. Es muß vielmehr festgestellt werden, ob das beherrschte Unternehmen selbst eine erhöhte Belastung tragen kann. Dies kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß für eingetretene Verluste letztlich ein anderes Unternehmen wird einstehen müssen. Der aus dem Konzernrecht erwachsene Umstand, daß auch eine erhöhte Verbindlichkeit letztlich wird beglichen werden können, reicht nicht aus, die Erhöhung selbst zu rechtfertigen. Dies folgt für § 16 BetrAVG bereits daraus, daß jeder Versorgungsschuldner unabhängig davon, ob er konzerngebunden ist oder nicht, eine Anpassung der Betriebsrenten im Interesse auch der aktiven Arbeitnehmer bereits verweigern kann, wenn die Anpassung zu einer Substanzbeeinträchtigung in seinem Unternehmen führte. Es muß kein – im Vertragskonzern ausgleichsfähiger – Jahresfehlbetrag drohen.

Die unterschiedliche konzernrechtliche Behandlung des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage und der Anpassungspflicht stimmt mit den gesetzlichen Wertungen überein. Es paßt zu dem in § 302 AktG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Ausfallhaftung, wenn das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Betriebsrentenanspruch zu behalten, stärker geschützt wird als sein Interesse daran, daß ein eingetretener Kaufkraftverlust ausgeglichen wird. Im Betriebsrentenrecht ist das Rentenstammrecht ungleich stärker geschützt als der von der wirtschaftlichen Lage des früheren Arbeitgebers und dessen gebundener Ermessensentscheidung abhängig gemachte Anpassungsanspruch.

(2) Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens besonderen Gefahren ausgesetzt.

Es ist für das Arbeitsverhältnis typisch, daß der Arbeitnehmer auch am unternehmerischen Risiko beteiligt ist. Er hat das Arbeitsplatzrisiko ebenso wie das Insolvenzrisiko hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich selbst zu tragen. Dies kann die Rechtsordnung auch so hinnehmen. Ein verständiger Arbeitgeber wird sich schon im Eigeninteresse darum bemühen, daß Arbeitsplätze nicht gefährdet werden und die Liquidität seines Unternehmens erhalten bleibt. Diese Vermutung ist dann nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll, manchmal auch geboten sein, dem abhängigen Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt vom Konkurrenten zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre wirtschaftlichen Auswirkungen Arbeitsplätze kosten oder Vermögensansprüche entwerten (vgl. hierzu Konzen, RdA 1984, 65 f.). Ist eine solche für das Arbeitgeberunternehmen nachteilige Vermögensverlagerung feststellbar, ist es geboten und angemessen, den Arbeitnehmer mit Hilfe eines Berechnungsdurchgriffs im Ergebnis so zu stellen, als wäre er in einem konzernungebundenen Unternehmen beschäftigt oder beschäftigt gewesen. § 302 Abs. 1, § 304 Abs. 2 AktG enthalten in diese Richtung gehende allgemeine Rechtsgedanken.

Nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens gehören jedoch zu den Risiken, die Durchgriffsüberlegungen rechtfertigen. Der Arbeitnehmer soll durch das Konzernarbeitsrecht nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn sein Arbeitgeberunternehmen konzernunabhängig wäre. Durchgriffsgrund kann nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein. Eine solche Entscheidung kann ebenso auch von einem Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH getroffen werden, ohne daß deshalb ein Durchgriff auf ihn gerechtfertigt wäre. Für einen Berechnungsdurchgriff ist entscheidend, daß sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen verwirklicht hat.

Dies wird insbesondere bei Vorteilsverschiebungen innerhalb eines Konzerns der Fall sein. In einem solchen Fall ist es aufgrund des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips und der in § 302 und § 304 AktG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken gerechtfertigt und geboten, trotz des auch im Konzern geltenden Trennungsprinzips einen Berechnungsdurchgriff vorzunehmen. Das die Belange des einzelnen Unternehmens im Konzerninteresse beeinträchtigende Verhalten des herrschenden Unternehmens ist zwar im Vertragskonzern ebenso wie im faktischen GmbH-Konzern gesellschaftsrechtlich erlaubt, führt aber zu keiner Einschränkung der betriebsrentenrechtlichen Pflichten gegenüber den an das Wohl und Wehe des einzelnen Unternehmens gebundenen früheren Mitarbeitern.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vor, muß ein selbst nicht anpassungsfähiges Unternehmen die Betriebsrenten seiner früheren Mitarbeiter an den Kaufkraftverlust anpassen, wenn dies die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens erlaubt. Die Betriebsrentner des beherrschten Unternehmens werden im Verhältnis zu ihrem früheren Arbeitgeberbetrieb so gestellt wie die Betriebsrentner des herrschenden Unternehmens im Verhältnis zu diesem.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß beim Berechnungsdurchgriff die Schuldnerstellung bei der an sich nicht leistungsfähigen Tochtergesellschaft bleibt. Dieses Unternehmen ist als früherer Arbeitgeber Anpassungsschuldner. Gefahren für die Liquidität des Unternehmens aufgrund einer Betriebsrentenanpassung drohen im Vertragskonzern angesichts des Verlustausgleichsanspruchs (§ 302 AktG) nicht. Im qualifiziert faktischen Konzern bestehen in entsprechender Anwendung des § 302 AktG entsprechende Ausgleichsansprüche.

Die Rechtfertigung des Berechnungsdurchgriffs mit dem gesellschaftlichen Verlustausgleichsanspruch erfordert entgegen der Auffassung von Stimpel (Festschrift für Alfred Kellermann, S. 423, 431) nicht, den Anspruch auf die nach Anpassung erhöhte Betriebsrente zu befristen. Der Anspruch auf die erhöhte Betriebsrente besteht in einem solchen Fall nicht nur für die Zeit, in der ein konzernrechtlicher Verlustausgleichsanspruch besteht. § 16 BetrAVG verlangt bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners eine Prognoseentscheidung. Vor einem Berechnungsdurchgriff ist eine Vorausschau dahin erforderlich, ob auch in Zukunft voraussehbar eine konzernrechtliche Refinanzierung der aufgrund der früheren Konzerneingriffe entstandenen Anpassungslasten erfolgen muß. Dies ist der Fall, wenn ein ungekündigter Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht, oder für eine Auflösung der Bindungen im qualifiziert faktischen Konzern aktuell nichts spricht. Der Umstand allein, daß die konzernrechtlichen Beherrschungsverhältnisse aufgelöst werden können, reicht für eine negative Prognose, was die Refinanzierbarkeit angeht, nicht aus. Kommt es zu einer Auflösung des Beherrschungsverhältnisses, ist das nunmehr konzernunabhängige Unternehmen auf die allgemeinen Reaktionsmöglichkeiten, insbesondere also auf den Widerruf oder Teilwiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage, beschränkt. Die Anpassung kann und darf wegen einer Fehlprognose nicht rückgängig gemacht werden.

(4) Der Berechnungsdurchgriff findet in der Weise statt, daß auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens und dessen Leistungsfähigkeit abgestellt wird. Grund für den Berechnungsdurchgriff ist die Herrschaftsmacht der Obergesellschaft und deren einseitige Ausübung zu Lasten des beherrschten Unternehmens und seiner Betriebsrentner. Auf die Gesamtlage des Konzerns, die mit Hilfe einer Konzernbilanz zu ermitteln wäre, kommt es nicht an. Allerdings muß die wirtschaftliche Lage eines herrschenden Unternehmens auch danach bewertet werden, welche Rechte und Pflichten dieses Unternehmen im Verhältnis zu anderen konzernangehörigen Unternehmen hat. Verlustausgleichspflichten gegenüber anderen beherrschten Unternehmen können ebenso eine Rolle spielen wie Ansprüche auf Verlustausgleich gegenüber einer Konzernobergesellschaft. Dies war gemeint, wenn der Senat in der Vergangenheit gelegentlich davon gesprochen hat, es komme beim Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konzerns an.

(5) Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff (verdichtetes Konzernverhältnis und eine die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners wesentlich beeinträchtigende Ausübung der Herrschaftsmacht im Konzerninteresse) muß der Betriebsrentner darlegen und im Streitfall beweisen. Dabei wird insbesondere die Darlegung der zweiten Voraussetzung dem Betriebsrentner häufig Schwierigkeiten bereiten. Hiervon kann er aber nicht grundsätzlich entlastet werden. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird. Es muß deshalb im Grundsatz bei der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleiben. Dem Betriebsrentner können aber Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute kommen. Die für einen Berechnungsdurchgriff maßgeblichen Umstände treten regelmäßig im Herrschaftsbereich des Versorgungsschuldners ein. Für einen schlüssigen, einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigenden Vortrag wird deshalb im Zweifel eine lediglich beispielhafte Darlegung von Eingriffen im Konzerninteresse und eine plausible Erklärung ausreichen, warum diese Eingriffe nicht nur unwesentlich zur schlechten wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens beigetragen haben. Nach einem solchen Vortrag wird es Sache des Versorgungsschuldners sein, der Schilderung der Eingriffsmaßnahmen entgegenzutreten oder im einzelnen darzulegen, daß er auch ohne diese Eingriffe nicht leistungsfähig wäre.

c) Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt und nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf eine höhere Rente.

(1) Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage der AEG AG nicht mitzuberücksichtigen. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zum Mutterunternehmen liegen nicht vor.

Der Kläger hat zahlreiche, teilweise streitige Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich eine weitgehende Abhängigkeit der Beklagten von Entscheidungen der AEG AG ergibt. Die für einen Berechnungsdurchgriff zunächst erforderliche verdichtete Konzernverbindung besteht schon deshalb, weil zwischen der Beklagten und der AEG AG ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag besteht.

Das allein reicht aber nicht. Es fehlt an der zweiten Voraussetzung für einen Berechnungsdurchgriff. Es steht weder fest noch ist vorgetragen, daß im Konzerninteresse bei der Beklagten Entscheidungen gegen deren eigene Belange getroffen worden sind, die zu der die Leistungsfähigkeit der Beklagten ausschließenden wirtschaftlichen Lage geführt haben. Einzelentscheidungen, die vorrangig im Konzerninteresse getroffen worden sein sollen, hatten unstreitig bis heute keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Die nach Auffassung des Klägers im Konzerninteresse erfolgte Verlagerung zukunftsträchtiger Entwicklungen hat die Beklagte zunächst nur von weiteren Entwicklungskosten entlastet und ihr einen Kaufpreis für die bisherigen Entwicklungsergebnisse eingebracht. Einkünfte sind der Beklagten aufgrund der Verlagerung der Entwicklungen nicht entgangen. Der Kläger tritt dem Hinweis der Beklagten nicht entgegen, wonach in einem Falle die weitere Entwicklung als zu kostenträchtig habe eingestellt werden müssen, und im anderen Falle die Entwicklung bis heute nicht abgeschlossen sei. In beiden Fällen sind damit bis heute auch in anderen Bereichen des Konzerns keine Einkünfte aus den bei der Beklagten begonnenen Projekten entstanden. Eine Vorteilsverlagerung zu Lasten der Beklagten hat zumindest derzeit nicht stattgefunden. Auch mit den vom Kläger angesprochenen bindenden Vorschriften beim Konzerneinkauf und im Personalbereich sind keine die Interessen der Beklagten gefährdenden Verlagerungen im Konzerninteresse verbunden gewesen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte etwa aufgrund der Vorschriften gezwungen gewesen wäre, innerhalb des Konzerns höhere Einkaufspreise zu zahlen, als sie am freien Markt hätte aufbringen müssen.

Zwischen den Parteien steht vielmehr fest, daß die Beklagte wegen der seit vielen Jahren aufgetretenen Verluste (mehr als 100 Millionen DM Verlust jährlich) Konkurs hätte anmelden müssen, wäre sie nicht konzernabhängig. Dieser Umstand, von dem nicht einmal behauptet wird, daß sich mit ihm ein konzerntypisches Risiko realisiert habe, schließt einen Berechnungsdurchgriff aus. Mit der konzerndimensionalen Betrachtungsweise der wirtschaftlichen Lage bei der Anpassungsprüfung sollen konzerntypische Risiken abgewehrt und der Betriebsrentner so gestellt werden, als gebe es die Konzernbindung des Versorgungsschuldners nicht. In diesem Falle wäre die Betriebsrente des Klägers aber ebenfalls nicht angepaßt worden. Stünde die bereits seit Jahren konkursreife Beklagte nicht im Konzernverbund, hätte über deren Vermögen Konkurs eröffnet werden müssen. Der Kläger hätte seinen Betriebsrentenanspruch gegenüber der Beklagten verloren. Der Anspruch wäre zwar nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützt, der Träger der Insolvenzsicherung wäre aber nicht zur Anpassung nach § 16 BetrAVG verpflichtet (BAGE 42, 117 = AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG; BAGE 54, 168 = AP Nr. 20 zu § 16 BetrAVG; BAG Urteil vom 5. Oktober 1993 – 3 AZR 698/92 – AP Nr. 28 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, im Wege des Berechnungsdurchgriffs besser gestellt zu werden als er bei dieser angenommenen Betrachtungsweise stehen würde.

(2) Da ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der AEG AG ausscheidet, kommt es auch nicht darauf an, ob die Betriebsrentner der AEG AG sich auf einen Berechnungsdurchgriff im Verhältnis zur Daimler-Benz AG berufen könnten. Es kommt auf die wirtschaftliche Lage der AEG AG insgesamt im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht an.

(3) Ein Berechnungsdurchgriff unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage der Daimler-Benz AG scheidet ebenfalls aus. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung eines Berechnungsdurchgriffs. Weder besteht zwischen der Beklagten und dei Daimler-Benz AG ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag noch hat die Daimler-Benz AG die Geschäfte der Beklagten dauernd und umfassend geführt. Der bloße Hinweis auf Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der Daimler-Benz AG, man wolle die Auslastung der Beklagten durch Verlagerung zusätzlicher Produktionen in deren Wilhelmshavener Werk günstiger gestalten, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Dieser Hinweis zeigt allenfalls, daß sich die Daimler-Benz AG zusätzlich um das Wohl und Wehe der Beklagten gekümmert hat. Für eine umfassende Ausübung der Leitungsmacht durch die Daimler-Benz AG unter Umgehung des Mutterunternehmens der Beklagten, der AEG AG, spricht nichts.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Dr. Michels, Köhne

 

Fundstellen

Haufe-Index 856757

BB 1994, 2075

BB 1995, 777

NJW 1995, 2127

NZA 1995, 368

ZIP 1995, 491

GmbHR 1995, 525

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