BMF, 28.6.2018, IV B 6 - S 1315/13/10021 :050

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2018 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26.6.2018 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Für den Datenaustausch zum 30.9.2019 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 wird nachfolgend dargestellt und steht auf den Internetseiten des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018

         
  Nr. Staaten nach § 1 Abs. 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch zum 30.9.2018 Rechtsgrundlage nach § 1 Absatz 1 FKAustG  
  1. Andorra § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG  
  2. Anguilla[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  3. Argentinien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  4. Aruba[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  5. Australien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  6. Bahamas[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  7. Bahrain[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  8. Barbados[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  9. Belgien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  10. Belize[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  11. Bermuda[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  12. Brasilien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  13. Britische Jungferninseln[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  14. Bulgarien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  15. Chile § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  16. China § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  17. Cookinseln[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  18. Costa Rica[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  19. Curaçao[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  20. Dänemark § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  21. Estland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  22. Färöer § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  23. Finnland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  24. Frankreich[2)] § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  25. Gibraltar § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  26. Grenada[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  27. Griechenland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG  
  28. Grönland § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  29. Guernsey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  30. Hongkong § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG  
  31. In...

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