BMF, 1.2.2018, IV B 6 - S 1315/13/10021 :050

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2018 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2018 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018

Nr. Staaten nach § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch am 30.9.2018 Rechtsgrundlage nach § 1 Absatz 1 FKAustG
1. Andorra § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
2. Anguilla[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
3. Antigua und Barbuda § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
4. Argentinien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
5. Aruba § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
6. Aserbaidschan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
7. Australien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
8. Bahamas § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
9. Bahrain[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
10. Barbados[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
11. Belgien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
12. Belize[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
13. Bermuda[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
14. Brasilien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
15. British Virgin Islands[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
16. Brunei Darussalam § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
17. Bulgarien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
18. Cayman Islands[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
19. Chile § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
20. China § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
21. Cookinseln[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
22. Costa Rica[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
23. Curaçao[1)] § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
24. Dänemark § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
25. Dominica § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
26. Estland § 1 Absatz 1...

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