Die Lieferungen von Altteilen durch die am Kraftfahrzeug-Austauschverfahren beteiligten Unternehmer werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Nach Abschn. 10.5 Abs. 3 UStAE ist der pauschal ermittelte Wert für den Altteil auf allen Wirtschaftsstufen gleich, sodass sich bei den Lieferungen zwischen Unternehmern Umsatzsteuer und Vorsteuer gegenseitig aufheben.Ist der Endabnehmer eines Austauschteils ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze nach § 24 UStG versteuert, dann ist die Reparaturwerkstatt verpflichtet, über die an ihn durchgeführte Lieferung des Altteils auf Verlangen eine Gutschrift gemäß § 14 Abs. 5 UStG zu erteilen.

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