Erfolgte die Antragstellung über prüfende Dritte, ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Spätestens bis zum 31.12.2022 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.

 
Wichtig

Einreichung der Schlussabrechnung: Frist verlängert bis zum 31.12.2022

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über die prüfende oder den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Die digitale Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein. Spätestens bis zum 31.12.2022 hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragstellenden der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Im Einzelnen:

  • Umsatz im Leistungszeitraum: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen für den Zeitraum November bzw. Dezember 2020 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass die im Leistungszeitraum erzielten Umsätze über 25 % des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden die darüber hinausgehenden Umsätze vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 % des Vergleichsumsatzes übersteigen, entfällt die Antragsberechtigung und die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
  • Umsatz im Vergleichszeitraum: Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine endgültigen Umsatzzahlen für den Vergleichszeitraum vorlagen, werden auch diese im Rahmen der Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz geringer ausfallen als der bei der Antragstellung angegebene Vergleichsumsatz, wird die Höhe der Novemberhilfe entsprechend nach unten korrigiert. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (z. B. aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der Umsatzsteueranmeldung), bleibt die Novemberhilfe unverändert.
  • Anrechnung anderer Leistungen: Der prüfende Dritte teilt der Bewilligungsstelle zudem mit, welche anzurechnenden Leistungen der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum in welcher tatsächlichen Höhe bewilligt bzw. ausgezahlt bekommen hat (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe, Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen, Leistungen von Versicherungen aufgrund von Betriebsschließung oder Betriebseinschränkung).

Eventuell zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen. Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe. Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Für den Fall, dass der Antragsteller dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für ihn nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung der Novemberhilfe zw. Dezemberhilfe in voller Höhe hat auch zu erfolgen, wenn der Erklärung des Antragstellers hinsichtlich Steueroasen zuwidergehandelt wird.

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