Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Es erfolgt, sofern für den gleichen Förderzeitraum beantragt, eine Anrechnung von bereits erhaltenem Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe oder späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe und andere staatlichen Hilfen auf diese außerordentliche Wirtschaftshilfe. Es soll dabei eine Günstigerprüfung mit der Überbrückungshilfe stattfinden.

Reine Liquiditätshilfen, z. B. rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe.

Im Zusammenhang mit der Frage nach der Anrechnung anderer Leistungen wird zur Vertiefung bzw. zur Klärung von Einzel- und Zweifelsfällen auf die sehr ausführlichen FAQ des BMWi, Punkt 4.1. ff., verweisen.

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