Verbundene Unternehmen (Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten) sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Liegt eine Antragsberechtigung vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Antrag ist entweder durch die Unternehmensmutter bzw. Holdinggesellschaft zu stellen. Existiert keine bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasste Unternehmensmutter beziehungsweise Holdinggesellschaft, sondern lediglich mehrere "Schwesterunternehmen", ist der Antrag durch eines der betroffenen Unternehmen für den gesamten Verbund zu stellen.

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

 
Praxis-Beispiel

Verbundene Unternehmen

Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. Gleiches gilt für ein Unternehmen, das eine Tankstelle (offen) und ein angeschlossenes Fast-Food-Restaurant (nur für Außerhausverkauf geöffnet) betreibt.

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