In diese weitere Kategorie der mittelbar Betroffenen fallen Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig, das heißt im Jahr 2019, mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z. B. über Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 (für die Novemberhilfe) bzw. auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25.11.2020 und vom 2.12.2020 (für die Dezemberhilfe) einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % im jeweiligen Monat gegenüber dem Vergleichsumsatz im Vorjahresmonat erleiden.

Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Unternehmen begründet, spätestens jedoch zum 30.11.2020 bzw. für die Dezemberhilfe am 31.12.2020

Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen. Hier ist jeder Monat für sich zu betrachten, d. h. die Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind unabhängig voneinander zu beurteilen und zu beantragen.

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit über Dritte kann bspw. durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die Antragsteller tatsächlich zu mindestens 80 % über Dritte im Auftrag von Kunden tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Dieser Nachweis muss zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle.

 
Praxis-Beispiel

Mittelbar Betroffene

Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur würde sonst von der Messe beauftragt und ist in diesem Fall indirekt von der Schließung der Messe betroffen. Der Caterer würde sonst von der Veranstaltungsagentur beauftragt und gilt daher als indirekt über Dritte betroffen, sofern er insgesamt mindestens 80 % seiner Umsätze im Jahr 2019 durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielte. Als indirekt über Dritte betroffenes Unternehmen muss der Caterer zudem nachweisen, dass er im November 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 80 % erleidet (relativ zum maßgeblichen Vergleichsumsatz). Gleiches gilt z. B. für selbstständige Tontechniker und Messemonteure.

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