Als indirekt betroffen gelten grundsätzlich Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kunden/Auftraggeber des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbstständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind. Es ist ausreichend, wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % der Umsätze erzielt.

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann bspw. durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erfolgen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).

 
Praxis-Beispiel

Indirekt Betroffene

  • Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Gleiches gilt für eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind.
  • Eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 % ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen erzielt. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltungsagentur ihren Umsatz sonst zu mindestens 80 % mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund einer Landesverordnung im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen muss.

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