Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Von den temporären Schließungen/ Anordnungen betroffen sind laut BMWi/BMF insbesondere

  • Gastronomiebetriebe (Hotels, Restaurants)
  • Clubs,
  • Diskotheken,
  • Dienstleistungsbetriebe,
  • Messen,
  • Kinos,
  • Freizeitparks und
  • Fitness-Studios.
 
Praxis-Beispiel

Ergänzung seit dem 19.3.2021 – Beispiel (Quelle: FAQ 1.7. vom 18.3.2021)

Ein Unternehmen betreibt sowohl eine Brauerei als auch eine Gaststätte innerhalb desselben Unternehmens. Im November 2019 betrugen die Umsätze der Brauerei 30.000 EUR und die Umsätze der Gaststätte 70.000 EUR, also 70 % des Gesamtumsatzes. Die Novemberhilfe für die Gaststätte kann unabhängig von den Umsätzen der Brauerei beantragt werden, ist dann jedoch auf die Gaststättenumsätze zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (sofern keine Umsätze mit gemindertem Umsatzsteuersatz erzielt wurden), hier also auf 52.500 EUR (75 % von 70.000 EUR). Für November 2020 hatte das Unternehmen bereits Überbrückungshilfe III i. H. v. 20.000 EUR für beide Betriebsteile (Brauerei und Gaststätte) erhalten. Diese 20.000 EUR werden auf die Novemberhilfe für die Gaststätte vollständig angerechnet und sind im Antrag anzugeben. Es ist also nicht möglich, zusätzlich zur Novemberhilfe für die Gaststätte die Überbrückungshilfe nur für die Brauerei zu beantragen. Im Ergebnis kann Novemberhilfe i. H. v. 32.500 EUR beantragt werden, wovon ggf. noch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der Gaststätte abzuziehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Direkte betroffene Unternehmen

  • Ein Konzertveranstalter erzielte seine Umsätze im Jahr 2019 ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, die im November 2020 nicht stattfinden dürfen. Das Unternehmen gilt folglich als direkt betroffen. (Erzielte das Unternehmen 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, etwa CD-Verkauf, gilt es als "Mischbetrieb".)
  • Ein Tattoostudio betreibt auch ein Café. In beiden Fällen ist der Betrieb durch Schließungsverordnung des Landes untersagt. Das Unternehmen gilt somit als direkt betroffen.
  • In einem Bundesland ist per (landesrechtlicher oder kommunaler) Verordnung festgelegt, dass Weihnachtsmärkte bis zum 30.11.2020 nicht öffnen dürfen. Als direkt betroffen gelten in diesem Fall die Veranstalter der Weihnachtsmärkte, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte). Wenn sie ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 % mit solchen Aktivitäten erzielten, sind sie als "Mischbetriebe" antragsberechtigt. Ebenso gelten die Betreiber einzelner Stände und Fahrgeschäfte auf dem Weihnachtsmarkt als direkt betroffen, sofern sie ihren Umsatz im Jahr 2019 ausschließlich mit den nun untersagten Aktivitäten erzielten (Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte).
  • Ein Soloselbstständiger ohne Beschäftigte vermietet Ferienwohnungen. Deren Vermietung zu touristischen Zwecken ist im November 2020 per Verordnung untersagt. Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn die Vermietung im Haupterwerb (vgl. 1.1 der FAQ) und gewerblich erfolgt (das heißt, es wurde ein Gewerbe angemeldet und es liegt ein Gewerbeschein vor).

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