Existieren mehrere wirtschaftliche Tätigkeitsfelder und liegen lediglich teilweise Schließungen vor, liegt ein sog. "Mischbetrieb" vor. Diese Unternehmen und Soloselbstständigen sind dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 % als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Dies ist der Fall, wenn ihr Umsatz im Jahr 2019 sich in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig zuordnen lässt zu

  • wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind (vgl. 1.2),
  • Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielt werden (vgl. 1.3) und
  • Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im November 2020 um mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind.

Folgende Beispiele (Quelle: FAQ des BMWi) sind exemplarisch und verdeutlichen die Problemstellung:

 
Praxis-Beispiel

Mischbetriebe

  • Ein Fitnessstudio bietet auch medizinische Physiotherapien an. Der Fitnessstudiobetrieb ist durch eine Schließungsverordnung untersagt, Physiotherapien dürfen weiterhin stattfinden. Das Fitnessstudio ist antragsberechtigt, wenn sich sein Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 % dem nun untersagten Fitnessstudiobetrieb zuordnen lässt.
  • Eine Buchhandlung betreibt auch ein Café, welches aufgrund einer Schließungsanordnung der Länder im November 2020 den Betrieb einstellen musste. Das Unternehmen gilt als "Mischbetrieb" und wäre dann antragsberechtigt, wenn das Café mindestens 80 % zum Gesamtumsatz beiträgt.
  • Ein Bauernhof betreibt auch Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein), die rechtlich nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen). Der Bauernhof ist antragsberechtigt, wenn die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnungen im Jahr 2019 mindestens 80 % des Gesamtumsatzes betrugen.

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