Die Steuerermäßigung steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu.[1] Eine Ausnahme besteht für beschränkt Steuerpflichtige mit im Wesentlichen inlandsbesteuerten Einkünften.[2] Sie können beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.908 EUR (Grundfreibetrag 2023[3]) im Kalenderjahr betragen.[4]

[2]

Wegen weiterer Einzelheiten s. Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern.

[3] Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.

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