Durch Unfall veranlasste Aufwendungen zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit sind als Krankheitskosten abziehbar. Desgleichen die Aufwendungen zur Beseitigung von nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schädigungen Dritter (Personen- und Sachschäden).[1] Alle anderen Schäden, insbesondere eigene Sachschäden, sind grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich i. d. R. nicht um einen existenziell notwendigen Gegenstand handelt[2]; anders jedoch bei Steuerpflichtigen, die so stark gehbehindert sind, dass sie außerhalb des Hauses sich nur mit einem Kfz fortbewegen können. Sie dürfen alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung absetzen. In Fällen der Fahrtkostenpauschale i. S. v. § 33 Abs. 2a EStG sind sämtliche behinderungsbedingten Fahrtkosten grundsätzlich mit der Pauschale abgegolten.[3] Dies gilt auch für einen Unfallschaden, für den der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Unfallgegner erhält.[4]

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