Aufwendungen für deren Beseitigung sind berücksichtigungsfähig, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden am Eintritt des Schadens trifft, realisierbare Ersatzansprüche nicht bestehen und üblicherweise eine Versicherung gegen derartige Schäden nicht abgeschlossen wird. Soweit die Umweltbelastungen noch nicht zu einem nachweisbaren Gesundheitsschaden geführt haben, muss für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung eine Gesundheitsgefährdung konkret zu befürchten sein, deren Beseitigung im Zeitpunkt der Durchführung unerlässlich ist.

Die konkrete Gesundheitsgefährdung muss zweifelsfrei bestehen und grundsätzlich durch ein vor der Durchführung der Maßnahme erstelltes Gutachten nachgewiesen werden. Auch die ordnungsgemäße Entsorgung des belasteten Materials muss belegt werden.[1]

Da es sich nicht um einen unter den Katalog des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV einzuordnenden Fall handelt, kann auch ein nicht formalisierter Nachweis genügen.[2]

[2] BFH, Urteil v. 23.3.2022, VI R 39/20, BFH/NV 2023, 1003, BStBl 2023 II S. 854.

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