Studiengebühren sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[1] Kosten der Erstausbildung sind Sonderausgaben, Weiterbildungs-/Fortbildungskosten können Betriebsausgaben/Werbungskosten sein.[2] Unterstützungsleistungen an Geschwister zum Zweck oder wegen des Studiums sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung.[3]
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