Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung – auch freiwillige Nachzahlungen – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[1] Nachentrichtungsbeiträge für Eltern sind mangels sittlicher Verpflichtung nicht zwangsläufig, wenn die Rentenansprüche der Eltern bereits ohne die Beitragsnachzahlungen so hoch sind, dass der Unterhalt der Eltern sowohl gegenwärtig als auch voraussichtlich in der Zukunft sichergestellt ist.[2]

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