Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen wurden in Fällen anerkannt, in denen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkstrahlen überschritten waren und ein vor Ergreifen der Schutzmaßnahme erstelltes amtsärztliches Gutachten zum Nachweis der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag.[1] An diesem qualifizierten Nachweisverlangen hält der BFH nicht mehr fest. Der Nachweis der medizinischen Indikation einer Maßnahme kann auch durch ein nachträgliches Sachverständigengutachten erbracht werden.[2] Umbaumaßnahmen wegen Elektro­smog-Einwirkungen wurden als zwangsläufig angesehen. Die Abschirmung war wegen nachgewiesener Elektrosensibilität (Migräne, Tinnitus) aus gesundheitlichen Gründen notwendig.[3]

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