Aufwendungen anlässlich von Katastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Aufruhr, Ausschreitungen) sind als außergewöhnliche Belastungsberücksichtigungsfähig, soweit keine Vorteilsanrechnung durch Entschädigungen, Beihilfen usw. erfolgt. Dies gilt grundsätzlich nur für den existenziell notwendigen Bereich wie Hausrat, Kleidung, Wohnung.[1] Es müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Der bloße Schadenseintritt genügt nicht. Nur der endgültige Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h., die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen. An der Zwangsläufigkeit fehlt es jedoch, wenn ein üblicher und zumutbarer Versicherungsschutz möglich ist und der Steuerpflichtige keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.[2] Nur wenn einzelne Risiken überhaupt nicht versicherbar sind, trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in einem existenziellen Bereich.[3]

Die Verwaltungsregelungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als Folge von Unwettern verweisen i. d. R. auf R 33.2 EStR, d. h., der Steuerpflichtige muss zumutbare Schutzmaßnahmen ergriffen oder eine Versicherungsmöglichkeit (Elementarschadens-, Hausratversicherung) wahrgenommen haben.[4] Ausnahmsweise wird von der Verwaltung auf das Vorliegen einer entsprechenden Versicherung verzichtet.[5]

Grundwasserschäden an der selbstgenutzten Wohnung können im Gegensatz zu Hochwasserschäden grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge