Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen[1] bei Gesundheitsgefährdung durch Asbest, Formaldehyd und Holzschutzmittel sind, soweit nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen, abziehbar. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen der vollständigen Entsorgung nicht sanierungsfähiger Wirtschaftsgüter.[2] Die abstrakte Gefährlichkeit solcher Stoffe genügt nicht. Eine Gesundheitsgefährdung muss konkret zu befürchten sein.[3] Voraussetzung ist, dass es sich nicht um einen Baumangel handelt. Denn Baumängel sind nicht unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden nicht vergleichbar.[4] Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses sind abziehbar, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass wegen konkreter Gesundheitsgefährdung der Hausbewohner eine Sanierung unverzüglich erforderlich ist.[5] Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund von Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gefährdung ausgeht.[6] Aufwendungen zur Vermeidung oder Behinderung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilzbefall sollen keine außergewöhnliche Belastung sein.[7]

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks sind abziehbar, wenn die bodenschutzrechtlichen Grenzwerte überschritten sind und die Gesundheitsgefährdung zweifelsfrei nachgewiesen wird. Das gilt jedenfalls für das selbstbewohnte Einfamilienhausgrundstück mit üblichem Hausgarten. Der BFH erkennt die Zwangsläufigkeit darüber hinaus auch für ein Nachbargrundstück an, wenn eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverpflichtung besteht, die Belastung beim Erwerb nicht erkennbar war und Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.[8] Bei Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilze sind die obigen Grundsätze nicht anwendbar. Denn die Entstehung und Beseitigung gehen auf ein Verschulden des Eigentümers/Mieters (mangelnde Lüftung) oder des Bauträgers (Baumangel) zurück.

Auch beim Befall mit echtem Hausschwamm, durch den die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit des Wohngebäudes besteht, sind die Sanierungskosten anzuerkennen, wenn es sich nicht um einen (üblichen) Baumangel handelt.[9]

Der BFH[10] hält an der bisher geltenden Voraussetzung, dass die Gesundheitsgefährdung und die medizinische Notwendigkeit der Sanierung durch ein vor Durchführung der Arbeiten erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen ist, nicht mehr fest.[11] Es gelten auch insoweit die allgemeinen Beweisregeln, sodass auch ein nachträglich eingeholtes Gutachten genügen kann.[12]

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