Ersatz- und Unterstützungsleistungen von Dritten zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragliche Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen. Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie in einem späteren Jahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits im Jahr der Belastung mit dem Ersatz rechnen konnte. Denn nur solche Aufwendungen sind abziehbar, die den Steuerpflichtigen endgültig belasten. Wurden die Aufwendungen zunächst für das Zahlungsjahr geltend gemacht und kommt es in einem späteren Jahr zu einer Ersatzleistung, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, das für das Zahlungsjahr zu einer Berichtigung führt.[1] Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht im Rahmen des Zumutbaren geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit. Der Abzug ist auch ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche Versicherungsmöglichkeit (z. B. Hausratversicherung) nicht wahrgenommen hat.[2]

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