Bei den Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung ist zu differenzieren: Vom Abzug ausgeschlossen sind jedenfalls die Kosten für die sog. Scheidungsfolgesachen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Sorgerechtsregelungen). Hier fehlt die Zwangsläufigkeit, da diese Punkte nur auf Antrag eines Ehegatten in den prozessualen Verbund mit der Scheidungssache fallen[1] und auch außergerichtlich geregelt werden können.[2]

Ebenfalls nicht abziehbar sind die mit der Trennung verbundenen Kosten, z. B. die Kosten des scheidungsbedingten Umzugs in eine neue Wohnung, die Aufwendungen für neue Möbel und Hausrat sowie die Detektivkosten bei Unterhaltsprozess anlässlich des Getrenntlebens vor der Ehescheidung.[3]

Kosten der Kontaktpflege zwischen Kind und geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Ehegatten sind ebenfalls nicht außergewöhnlich und deshalb keine außergewöhnliche Belastung.[4] Kosten für Streitigkeiten über das Umgangsrecht mit den Eltern wurden jedoch, weil ein existenziell wichtiger Bereich betroffen ist, anerkannt.[5]

Nach der Einfügung des Satzes 4 in § 33 Abs. 2 EStG ab 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, außer wenn die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse betroffen sind. Nach der Verwaltungsauffassung gilt die Nichtabziehbarkeit – entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsregelung[6] – auch für die unmittelbaren Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) und für den in den sog. Zwangsverbund fallenden Versorgungsausgleich.[7] Von den Finanzgerichten wurde die Abziehbarkeit zum Teil bejaht.[8] Unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut hat der BFH abschließend entschieden, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht abziehbar sind. Es handelt sich um einen "normalen" Zivilprozess, der nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage oder der lebensnotwendigen Bedürfnisse dient.[9] Denn unter Existenzgrundlage ist nur die materielle Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.[10] Allerdings könnte der Begriff der Existenzgrundlage auch dahin verstanden werden, dass er nicht nur wirtschaftliche Bedürfnisse, sondern auch soziale und seelische Umstände betrifft.[11] Die weitere Entwicklung, insbesondere auf rechtspolitischer Ebene, bleibt abzuwarten, zumal die Frage auch innerhalb des BFH streitig war.[12]

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