Behinderten wird wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen typischerweise unmittelbar wegen der Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag nach § 33b EStG ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Statt der Inanspruchnahme des Pauschbetrags können sie ihre behinderungsbedingten Aufwendungen wahlweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.[1] Die Aufwendungen sind dann im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie mindern sich um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG.

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