Aufwendungen zur Erlangung einer Mietwohnung, sog. verlorene Baukostenzuschüsse und Ablösungen an die Vormieter sowie andere Kosten der Wohnraumbeschaffung sind i. d. R. keine außergewöhnliche Belastung, da nicht zwangsläufig. Sie sind auch deshalb nicht abziehbar, weil der Steuerpflichtige einen Gegenwert erlangt[1]; anders, wenn die Zahlung des Zuschusses zur Abwendung einer dringenden Notlage geboten ist; Gleiches gilt für Abstandszahlungen an den Vormieter, wenn der Steuerpflichtige (Nachmieter) z. B. wegen der schweren Erkrankung eines Angehörigen zum Umzug gezwungen ist.[2]

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