Die Rückzahlung von infolge langjähriger – nicht lediglich einige Monate dauernder – Arbeitslosigkeit entstandener Schulden: ja.[1] Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der wegen Arbeitslosigkeit verursachten vorzeitigen Kündigung eines zur Finanzierung des selbstgenutzten Wohnhauses aufgenommenen Kredits entstehen (Vorfälligkeitsentschädigung), sind nicht zwangsläufig, wenn die Darlehensverpflichtung freiwillig eingegangen wurde.[2]

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