Aufwendungen anlässlich der Adoption eines Kindes, z. B. Vermittlungskosten, Reise- und Aufenthaltsaufwendungen, Anwalts- und Notarhonorare wurden bisher mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt – auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten.[1] Denn die Adoption stellt keine Heilmaßnahme hinsichtlich der Unfruchtbarkeit der Adoptiveltern dar.[2] Zwangsläufigkeit (wegen sittlicher Verpflichtung) hat der BFH auch verneint, wenn der Adoption ein Pflegekindschaftsverhältnis von kurzer Dauer vorgeschaltet war.[3]

Die erwartete[4] Rechtsprechungsänderung bzgl. der Adoptionskosten bei Sterilität eines Ehepartners blieb aus ("Recht" auf ein Leben in einer aus Eltern und Kind bestehenden Familie). Stattdessen hat der BFH an seiner bisherigen ablehnenden Haltung festgehalten.[5] Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Die unterschiedliche Behandlung von Adoption und künstlicher Befruchtung wird zum Teil kritisiert.[6]

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