Steuern und Abgaben mangels Außergewöhnlichkeit: nein. Doppelt gezahlte Einkommensteuer (z. B. wegen Insolvenz des Steuerberaters) kann im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.[1]

[1] Hessisches FG, Urteil v. 15.2.1984, IX 462/82, EFG 1984 S. 456.

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