Begriff

Die Einkommensteuer belastet aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich allein das frei verfügbare Einkommen. Einnahmen in Höhe des sog. Existenzminimums sind deshalb von der Besteuerung ausgenommen. Bei mehr oder weniger klar abgegrenzten privaten Aufwendungen sieht das Gesetz unter diesem Gesichtspunkt den Abzug als außergewöhnliche Belastungen vor. Dabei sind 2 Gruppen zu unterscheiden:

  • Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art grenzt das Gesetz (§ 33 EStG) nach den zu erfüllenden Voraussetzungen ab (insbesondere Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit). Hier sieht das Gesetz eine Kürzung um die sog. zumutbare Belastung vor.
  • An anderer Stelle (§§ 33a, 33b EStG) regelt das Gesetz die Voraussetzungen und die Höchst- oder Pauschbeträge für einzelne, herausgegriffene Gruppen von Aufwendungen, z. B. Unterhaltsleistungen und bestimmte Pflegekosten. Da die Höhe des zulässigen Abzugs für jede Gruppe von Aufwendungen einzeln begrenzt ist, verzichtet das Gesetz hier auf den Abzug einer zumutbaren Belastung.

Hinzugekommen sind im Laufe der Zeit Regelungen, die den Abzug bestimmter Aufwendungen von genauen Nachweisen abhängig machen (Krankheitskosten, § 64 EStDV) bzw. durch strenge Anforderungen einzuschränken suchen (Prozesskosten, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Seit vielen Jahren sind Aufwendungen für Diätverpflegung vom Abzug ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). In Sonderfällen, wenn die Präparate als Arzneimittel i. S. d. § 2 Arzneimittelgesetz anerkannt sind und ärztlich verordnet wurden, sind entsprechende Aufwendungen als Krankheitskosten zum Abzug zuzulassen (z. B. bei einer Stoffwechselstörung, BFH, Urteil v. 14.4.2015, VI R 89/13, BStBl 2016 II S. 703).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die abschließenden gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 33, 33a und 33b EStG sowie in §§ 64, 65 EStDV. Eine wertvolle Hilfestellung bieten die ausführlichen Verwaltungsanweisungen (R 33.1 bis R 33b EStR), die zugleich auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH hinweisen.

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