Als begünstigt bezeichnet das Gesetz größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Die EStR[1] sprechen von einer Belastung auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde nach zwangsläufiger Aufwendungen.

Die üblichen Lebenshaltungskosten, die mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für die genaue Abgrenzung bei einzelnen Arten von Aufwendungen hat erst die Rechtsprechung des BFH präzise Maßstäbe entwickelt. Die wichtigsten Entscheidungen sind in H 33.1-33.4 EStH aufgelistet. Für Krankheitskosten hat der Gesetzgeber selbst die als angemessen angesehenen Maßstäbe festgelegt.[2]

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