Grundsätzlich dürfen außergewöhnliche Belastungen nur in der Höhe abgesetzt werden, in der sie tatsächlich entstanden sind. Der Gesetzgeber hat mit einem neu eingeführten § 33 Abs. 2a EStG ein Ansatz pauschaler Fahrtkosten ab dem Veranlagungsjahr 2021 zugelassen:

  • Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die Pauschale 900 EUR.
  • Bei Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die Pauschale 4.500 EUR.

Der Abzug von pauschalen Fahrkosten war bisher in den Hinweisen zu den Einkommensteuer-Richtlinien geregelt.[2]

[1] Endert, in Frotscher/Geurts, EStG, § 33 EStG Rz. 19, Stand: 30.3.2018.
[2] H 33.1 – H 33.4 EStH "Fahrkosten behinderter Menschen".

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