Grundsätzlich dürfen außergewöhnliche Belastungen nur in der Höhe abgesetzt werden, in der sie tatsächlich entstanden sind. Der Gesetzgeber hat mit einem neu eingeführten § 33 Abs. 2a EStG ein Ansatz pauschaler Fahrtkosten ab dem Veranlagungsjahr 2021 zugelassen:
- Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die Pauschale 900 EUR.
- Bei Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die Pauschale 4.500 EUR.
Der Abzug von pauschalen Fahrkosten war bisher in den Hinweisen zu den Einkommensteuer-Richtlinien geregelt.[2]
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