Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind (Abflussprinzip).[1] In dem Regelfall der Überweisung ist – bei ausreichender Kontendeckung – der Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags (Eingang bei der Bank)maßgeblich.[2] In Sonderfällen kann der Steuerpflichtige die steuerlichen Auswirkungen der Aufwendungen erhöhen, insbesondere wegen der zumutbaren Belastung, wenn er die Zahlung in ein anderes Jahr vor- oder zurückschiebt.

Die Sonderregelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben[3] kommt bei außergewöhnlichen Belastungen eher selten zur Anwendung, z. B.bei regelmäßig fällig werdenden Unterhaltsleistungen (Abzug in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit).

 
Hinweis

Verteilung auf mehrere Jahre oder Verschiebung in ein anderes Jahr

Können sich hohe außergewöhnliche Belastungen im Jahr der Zahlung nur zu einem kleinen Teil steuerlich auswirken, kam nach einer Entscheidung des FG des Saarlandes[4] aus Billigkeitsgründen eine Verteilung auf bis zu 5 Jahre in Betracht. Der BFH[5] hat dies jedoch verneint. Eine Verschiebung der Aufwendungen in ein anderes Jahr bleibt daher nur im Rahmen des Abflussprinzips möglich.

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