Im Rahmen der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger versagt das Gesetz[1] den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Die Rechtfertigung liegt im Regelfall darin, dass es bei beschränkt Steuerpflichtigen Aufgabe des auswärtigen Wohnsitzstaates ist, derartige Belastungen bei der Besteuerung abzugelten. Dieser Gedanke ist möglichweise nicht mehr anwendbar, wenn der Steuerpflichtige zwar überwiegend inländische Einkünfte bezieht, seine ausländischen Einkünfte jedoch nur knapp über dem deutschen Grundfreibetrag liegen. Dann kann er sich zwar nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen.[2] Die bescheidenen ausländischen Einkünfte geben dem ausländischen Wohnsitzstaat aber keinen Spielraum, hohe außergewöhnliche Belastungen durch eine Steuerermäßigung abzugelten. Ob die deutsche gesetzliche Regelung in derartigen Fällen als Verstoß gegen EU-Recht beanstandet werden würde, lässt sich nicht zuverlässig abschätzen.

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