Das Gesetz verlangt, dass eine AfaA wieder rückgängig gemacht wird, wenn die Gründe in einem späteren Wirtschaftsjahr entfallen. Dazu ist im Zweifel der Buchwert des Wirtschaftsguts, gewinnerhöhend um den Betrag der früheren AfaA, aufzustocken – sog. Zuschreibung.

Insbesondere bei der Reparatur eines materiellen Wirtschaftsguts erwachsen dem Steuerpflichtigen hieraus im Ergebnis keine Nachteile. Denn wenn die AfaA rückgängig gemacht wird, muss es zum Ausgleich zulässig sein, die Reparaturaufwendungen sofort gewinnmindernd abzuziehen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Eigentümer sich nicht auf die Reparatur des eingetretenen Schadens beschränkt, sondern eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Zustand vor Eintritt des Schadens festzustellen ist. Dann könnten diese zusätzlichen Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten anzusehen sein.

 
Praxis-Beispiel

Beseitigung der Schäden

Ist in dem vorhergehenden Beispiel der Schaden beseitigt und dabei nur der frühere Zustand des Gebäudes wiederhergestellt worden, kann der Eigentümer die Aufwendungen in voller Höhe als sofort abziehbaren Aufwand behandeln. Das gilt auch dann, wenn die Kosten weit über den Betrag der AfaA hinausgehen. Das ist häufig der Fall, wenn der Buchwert des Gebäudes deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Außerdem erweisen sich Reparaturarbeiten regelmäßig als deutlich teurer im Vergleich zu den anteiligen Herstellungskosten eines Neubaus. Liegen die Reparaturkosten bei 450.000 EUR, können sie in voller Höhe als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand gebucht werden. Lediglich die früher vorgenommene AfaA ist gewinnerhöhend rückgängig zu machen.

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