Rz. 246

I. d. R. hat der Steuerpflichtige ein Interesse, einen Erhaltungsaufwand sofort bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns geltend zu machen. Rechnet der Unternehmer aber mit einem Anstieg seiner Progression oder fallenden Steuersätzen, kann es für ihn sinnvoll sein, Erhaltungsaufwand nicht sofort abzuziehen, sondern über eine längere Zeit zu verteilen. Dies ermöglicht für bestimmte Fälle § 4 Abs. 8 i. V. m. §§ 11a, 11b EStG.

Die Verteilung des Aufwands über mehrere Perioden nach § 4 Abs. 8 EStG kann nicht durch die Bildung eines RAP erreicht werden. Die Bildung eines RAP würde voraussetzen, dass es sich um einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt, was nicht gegeben ist, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 250 Abs. 1 HGB.[1] Da ein RAP nicht gebildet werden darf, ist der Erhaltungsaufwand in der doppelten Buchführung normal zu erfassen. Die Verteilung über mehrere Jahre muss dann außerbilanziell erfolgen. Im Jahr der Erhaltungsmaßnahme muss der entsprechende Teil des Aufwands außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden, in den folgenden Jahren darf dann eine außerbilanzielle Kürzung vorgenommen werden.

[1] Stöcker, in Korn, EStG, § 4 Rn. 1293.

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