Rz. 211

Die 40- bzw. 95 %ige Freistellung unterscheidet nicht zwischen Beteiligungen und Portefeuilleanteilen/Streubesitz. Das geltende Recht sieht keine Mindestbeteiligung für die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b KStG vor.

 

Rz. 212

Das JStG 2013 wird dies wahrscheinlich ändern.[1] Nach § 8b Abs. 4 KStG i. d. F. d. JStG 2013 wird die 95 %-Freistellung nur noch gewährt, wenn zum Beginn des Veranlagungszeitraums eine unmittelbare Beteiligung i. H. v. 10 % vorliegt. Dividenden und Veräußerungsgewinn aus Streubesitz unterliegen dann in voller Höhe der Besteuerung. Betriebsausgaben können in voller Höhe zum Abzug gebracht werden. Durch diese Änderung soll eine Gleichbehandlung zwischen inländischen und EU/EWR-Gesellschaftern geschaffen werden.[2]

 

Rz. 213

Es wird nicht zwischen Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften differenziert.[3] Die Freistellung ist unabhängig von einem Aktivitätserfordernis.[4] Grundsätzlich setzen § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG keine bestimmte steuerliche Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne voraus.[5]

 

Rz. 214

Nicht in den Genuss der 40- bzw. 95 %igen Freistellung kommen "Finanzunternehmen", die Anteile an Kapitalgesellschaften halten (§ 8b Abs. 7 und 8 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG). Dies wird von der Finanzverwaltung weit ausgelegt, sodass "Holdingunternehmen" und "vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften" die Freistellung nicht in Anspruch nehmen dürfen.[6] Auch der BFH versagt die Freistellung, wenn die Anteile von einer Holdinggesellschaft im "Umlaufvermögen" gehalten werden.[7]

[1] Vgl. BR-Drucks. 302/1/12 v. 22.6.2012, abrufbar unter: www.bundesrat.de/cln_116/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2012/0301-400/302-1-12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/302-1-12.pdf.
[2] Die Ursache hierfür ist die Entscheidung des EuGH, Urteil v. 20.10.2011, Az. C-284/09.
[3] § 8b Abs. 5 KStG ist m. W. vom VZ 2004 an geändert worden.
[4] Die Regelung zu den einbringungsgeborenen Anteilen ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift und sieht eine siebenjährige Sperrfrist vor.
[5] Tatsächlich ergibt sich in vielen Fällen eine steuerliche Vorbelastung aufgrund der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung, §§ 7ff. AStG.
[6] BMF, Schreiben v. 25. 7. 2002, IV A 2 – S 2750 a – 6/02, DStR 2002 S. 1148.

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