Rz. 182
Verluste aus Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG sind nur mit Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell ausgleichsfähig.[1] Befindet sich also im Betriebsvermögen ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG, ist der Verlust außerbilanziell hinzuzurechnen.[2]
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