Rz. 182

Verluste aus Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG sind nur mit Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell ausgleichsfähig.[1] Befindet sich also im Betriebsvermögen ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG, ist der Verlust außerbilanziell hinzuzurechnen.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 22.8.2001, BStBl 2002 I S. 588, Rn. 52.
[2] R 29 Abs. 1 Ziff. 13 KStR.

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