Rz. 178

Gehen Verluste einer EU/EWR-Betriebsstätte final unter, dürfen diese Verluste vom EU/EWR-Stammhaus mit seinem steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden.[1] Wann es zu einem berücksichtigungsfähigen, endgültigen Untergang des Verlusts einer EU/EWR-Betriebsstätte kommt, wird bisher kasuistisch von den Gerichten entwickelt:

  • Ein berücksichtigungsfähiger finaler Verlust liegt vor, wenn der Betriebsstättenverlust durch eine Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft untergeht.[2]
  • Geht der Betriebsstättenverlust hingegen durch einen zeitlich befristeten Verlustvortrag im Staat der Betriebsstätten unter, handelt es sich nicht um einen "finalen" Verlustuntergang, der in der steuerlichen Gewinnermittlung des Stammhauses zu berücksichtigen ist.[3]

Soweit ein finaler Verlust einer EU/EWR-Betriebsstätte vorliegt, ist dieser nicht im Jahr seiner Entstehung, sondern erst im Jahr des Untergangs zu berücksichtigen.[4]

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