Rz. 166

Das Steuerrecht kennt den Sonderposten mit Rücklageanteil. Im Handelsbilanzrecht wurden die Sonderposten mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F.) im Rahmen des BilMoG abgeschafft. Der Sonderposten nach § 6b EStG ermöglicht es in der Steuerbilanz, stille Reserven auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen (§ 6b EStG).

 

Rz. 167

Der Steuerpflichtige muss den Sonderposten auflösen, wenn er nicht innerhalb der Fristen des § 6b Abs. 3 EStG die Reinvestition vorgenommen hat. Nach § 6b Abs. 7 EStG führt die Auflösung zum Ansatz eines Zinses i. H. v. 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem der Sonderposten bestand. Sinn dieser Vorschrift ist, dass der mit der Bildung des Sonderpostens verbundene Steuerstundungseffekt nur gewährt werden soll, wenn der Sonderposten i. S. d. entsprechenden Vorschrift verwendet wird. Der Zinszuschlag ist außerbilanziell zu berücksichtigen.[1]

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