Rz. 153
Steuerlich können Aufwendungen für Sponsoring zu
- Betriebsausgaben,
- steuerbegünstigten Spenden, also Sonderausgaben, oder
- Ausgaben der privaten Lebensführung führen.
Betriebsausgaben liegen nur vor, wenn der Sponsor einen wirtschaftlichen Vorteil, insbesondere Werbungsleistungen erhält.[1] Sind die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe nicht erfüllt, sind die Aufwendungen außerbilanziell hinzuzurechnen.
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