Rz. 153

Steuerlich können Aufwendungen für Sponsoring zu

  • Betriebsausgaben,
  • steuerbegünstigten Spenden, also Sonderausgaben, oder
  • Ausgaben der privaten Lebensführung führen.

Betriebsausgaben liegen nur vor, wenn der Sponsor einen wirtschaftlichen Vorteil, insbesondere Werbungsleistungen erhält.[1] Sind die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe nicht erfüllt, sind die Aufwendungen außerbilanziell hinzuzurechnen.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212, und Lindberg, HdB-Beitrag "Spenden und Sponsoring", Rn. 188 ff.

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