Rz. 151
Der mit der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB verbundene handelsrechtliche Aufwand ist steuerlich unbeachtlich. Aus § 12 Nr. 3, § 4 Abs. 5b EStG, § 10 Nr. 2 KStG ergibt sich eine Korrektur des mit der Rückstellungsbildung verbundenen Aufwands.[1]
Die steuerliche Korrektur der Rückstellungen für latente Steuern erfolgt durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung.
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