Rz. 129

Nach § 3c Abs. 1 EStG sind Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht abziehbare Betriebsausgaben. Betriebsausgaben, die mit nicht steuerbaren Einnahmen zusammenfallen, wie dies z. B. bei der Investitionszulage gegeben ist, werden von Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG nicht erfasst.[1]

Ein im unternehmerischen Bereich relevantes Beispiel für eine Steuerbefreiung ist die Freistellung durch Doppelbesteuerungsabkommen, wie dies insbesondere bei Betriebsstättengewinnen der Fall ist. Wichtig ist, dass § 3c Abs. 1 EStG einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraussetzt und der Höhe nach auf die entsprechende Einnahme begrenzt ist. Korrespondieren also mit dem freigestellten Betriebsstättengewinn von 100 Finanzierungskosten i. H. v. 130, so bleiben 30 weiter abziehbar.

Die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren werden nicht von § 3c Abs. 1 EStG, sondern von § 3c Abs. 2 EStG (40 %-Hinzurechnung) und § 8b Abs. 3 und 5 KStG (pauschal Hinzurechnung i. H. v. 5 % der Einnahmen; tatsächliche Betriebsausgaben sind voll abzugsfähig) erfasst.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge