Rz. 121

Es gibt einige vGA Situationen, bei denen ein gesetzlicher (§§ 57, 62 AktG, §§ 30, 31 GmbHG, § 951 BGB, §§ 812ff. BGB) oder ein vertraglicher Erstattungsanspruch (Satzungsklausel) gegen den Gesellschafter besteht. Dieser Erstattungsanspruch führt zu einer verdeckten Einlage, die wieder eine außerbilanzielle Korrektur auslöst. Der Verzicht auf die Ersatzansprüche führt zu einer weiteren vGA.[1]

 

Beispiel 3.1:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer veräußert ein Grundstück, Buchwert 100 und gemeiner Wert 170 für 100, an seinen Sohn. Für die Gesellschaft kommt es also zunächst nur zu einem Aktivtausch (per Forderung 100 an Grundstück 100). Da der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Veräußerung unter dem Marktpreis der Gesellschaft schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, ist ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu aktivieren (per Schadenersatzanspruch 70 an sonstige betriebliche Erträge 70). In der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich also eine Erfolgsauswirkung i. H. v. 70.

Außerbilanziell ist die verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 70 und die verdeckte Einlage aufgrund des Erstattungsanspruchs ebenfalls i. H. v. 70 zu berücksichtigen. Die beiden außerbilanziellen Korrekturen heben sich auf.

 

Beispiel 3.2:

Verzichtet die GmbH nun auf den Ersatzanspruch, also auf die Einlageforderung, kommt es in der Gewinn- und Verlustrechnung zu einem Aufwand (Aufwand aus Verzicht 70 an Ersatzanspruch 70). Außerdem ist außerbilanziell die mit dem Verzicht verbundene vGA zu berücksichtigen. Der bilanzielle Aufwand und die außerbilanzielle Hinzurechnung gleichen sich also wieder aus.

[1] Vgl. Gosch, in Gosch, KStG, § 8, Rn. 780 und 740.

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