Rz. 119

Es gibt Fälle, in denen die Hinzurechnung mit einer Kürzung korrespondiert, es also für die Körperschaft zu einer "steuerfreien" vGA kommt.

 

Beispiel 1:

Eine Kapitalgesellschaft erhält Investitionszulage. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto des Gesellschafters, da bei der Beantragung der Investitionszulage das Konto des Gesellschafters angegeben wurde.

Die Auszahlung auf das Konto des Gesellschafters führt zu einer vGA. Korrespondierend mit der außerbilanziellen Hinzurechnung ergibt sich eine außerbilanzielle Kürzung, um die nicht steuerbare Investitionszulage zu neutralisieren.

 

Rz. 120

 

Beispiel 2:

Eine Kapitalgesellschaft veräußert eine Tochterkapitalgesellschaft (Buchwert 110; Teilwert bzw. Marktwert 200) für 160 an ihren Gesellschafter. I. H. d. Differenz zwischen dem Marktpreis und dem vereinbarten Preis, also 40, kommt es zu einer vGA, also einer außerbilanziellen Hinzurechnung. Da diese vGA einen höheren Veräußerungsgewinn repräsentiert, ist auf diese verhinderte Vermögensmehrung auch § 8b Abs. 2 und Abs. 5 KStG anzuwenden.[1]

Es ergeben sich also folgende außerbilanzielle Korrekturen:

 
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, vGA, Hinzurechnung + 40
§ 8b Abs. 2 KStG, Steuerbefreiung, Kürzung – 40
§ 8b Abs. 5 KStG, nicht abziehbare Betriebsausgaben, ­Hinzurechnung + 2

Diese Reihe von Beispielen lässt sich fortsetzen. So kompensieren sich die Effekte aus einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) und einer vGA in dem Fall, dass die Entschädigung der Versicherung für den zerstörten PKW der GmbH auf das Konto des Gesellschafters ausgezahlt wird.

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