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Die Investitionszulage "gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes", § 13 InvZulG 2010.[1] Es handelt sich also um eine nicht steuerbare und nicht bloß steuerfreie Vermögensmehrung. Die Unterscheidung ist wichtig, da § 3c Abs. 1 EStG ein Abzugsverbot nur für Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien, nicht aber für diejenigen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen vorsieht. Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit der Investitionszusage sind also abziehbar.[2]

In der Handels- und Steuerbilanz wird die Investitionszulage als Ertrag erfasst. Die Investitionszulage führt nicht zu einer Reduzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts, § 13 Satz 2 InvZulG 2010. Der gesetzlichen Wertung, dass es zu einer nicht steuerbaren Vermögensmehrung kommt, ist außerhalb der Bilanz Rechnung zu tragen. Es kommt i. H. d. Investitionszulage zu einer außerbilanziellen Kürzung.

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