Rz. 72

Werden dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt, handelt es sich steuerlich um einen tauschähnlichen Vorgang, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.[1] Beim Gesellschafter kommt es insoweit zu einer Realisierung der stillen Reserven. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist auf die offene Sacheinlage nicht anzuwenden.[2]

 

Rz. 73

Es kann vorkommen, dass die Einlage oder Entnahme in der Handelsbilanz und Steuerbilanz unterschiedlich bewertet werden. Das Handelsrecht kennt im Gegensatz zum Steuerrecht keine Bewertungsvorschriften für die Einlage und Entnahme.[3] I. d. R. ist die Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und die Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) steuerlich mit dem Teilwert zu bewerten. Dieser Grundsatz kennt aber eine Vielzahl von Durchbrechungen.[4] Die Bewertung einer Einlage in Handels- und Steuerbilanz kann auseinander fallen.

[3] Förschle/Hoffmann, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 247 Rn. 190.

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