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Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn die Gesellschaft für die Leistung des Gesellschafters keine vollwertige Gegenleistung erbringt. Dies ist z. B. gegeben, wenn die Gesellschaft einen Gegenstand unter dem Zeitwert vom Gesellschafter erwirbt. Steuerlich sind die Anschaffungskosten anzupassen und die Differenz ist als verdeckte Einlage zu erfassen, § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG.

Es stellt sich nun die Frage, ob diese steuerliche Aufstockung auch in der Handelsbilanz nachvollzogen werden darf oder ob die Anschaffungskosten auch in diesem Fall die handelsrechtliche Bewertungsobergrenze bilden. Richtig ist es, die Aufstockung auch handelsrechtlich nachzuvollziehen.[1] Die Bewertungsobergrenze der Anschaffungskosten kann hier nicht herangezogen werden, da sie keinen Marktpreis repräsentiert.

[1] Vgl. Thiele, in Baetge/Kirsch/Thiele, § 272, Rn. 123 ff.; Schulze-Osterloh, in Baumbach/Hueck, GmbH, § 42, Rn. 281 n. w. N.; für die Zulässigkeit bzw. Wahlrecht zur Bewertung mit dem Zeitwert: Förschle/Taetzner, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 272, Rn. 206; ADS, § 255, Rn. 97.

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