Rz. 26

Es gibt steuerliche Merkposten der Gewinnermittlung, die außerbilanziell zu führen sind und steuerlich nicht gesondert festgestellt werden. Diese außerbilanziellen Merkposten wirken sich, soweit ein weiterer Umstand eintritt, auf das zu versteuernde Einkommen aus. Im Gegensatz zu den außerbilanziellen Korrekturen wirken sich die außerbilanziellen Merkposten nicht im Jahr ihrer Bildung, sondern erst in einer anderen Periode aus. Die wesentlichen außerbilanziellen Merkposten sind folgende:

  • Merkposten bei der Überführung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in eine EU/EWR-Betriebsstätte, § 4g EStG, bzw. für Verlegung eines inländischen Betriebs aus dem Inland in einen anderen EU/EWR-Staat, § 16 Abs. 3a, § 36 Abs. 5 EStG. Durch die Aufgabe[1] der finalen Entnahmetheorie muss grundsätzlich für alle ins Ausland überführte Wirtschaftsgüter ein Merkposten gebildet werden.
  • Korrekturposten für Einlagen auf ein negatives Kapitalkonto in einer § 15a EStG-Situation,[2]
  • Teilbetrag I und Teilbetrag II, wenn eine vGA zu einer Bilanzposition auf der Passivseite führt,[3]
  • Einlage einer Beteiligung nach § 17 EStG, deren Teilwert im Zeitpunkt der Einlage unter den Anschaffungskosten liegt.[4]

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