Handelsrechtlich führen unternehmerisch veranlasste Kosten zu Aufwand. Das Steuerrecht folgt dem nicht immer. Es gibt handelsrechtlichen Aufwand, der das zu versteuernde Einkommen nicht mindern soll, weil er politisch missbilligt wird oder eine Vermischung mit privaten Interessen vermutet wird. Dies gilt insbesondere für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben, z. B. für Bestechungsgelder oder Sanktionen wie Bußgelder und Strafen oder die außerbilanzielle Hinzurechnung der halben Vergütung für den Aufsichtsrat, § 10 Nr. 4 KStG.

Beispiele für den umgekehrten Fall, dass auf eine Besteuerung aufgrund einer Wertung verzichtet wird, sind selten. Nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei.[1] Ein anderes Beispiel ist die Anwendung der Freistellungsmethode statt der Anrechnungsmethode für eine Reihe von Einkünften nach den deutschen DBA.

[1] Die Begünstigung von Sanierungsgewinnen ohne gesetzliche Grundlage nur durch BMF-Schreiben v. 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl 2003 I S. 240, und BMF, Schreiben v. 22.12.2009, IV C 6 – S 2140/07/10001-01, BStBl 2010 I S. 18 ist problematisch. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der unternehmerbezogenen Sanierung (keine Begünstigung möglich) und der unternehmensbezogenen Sanierung (Billigkeitsmaßnahme zulässig), BFH, Urteil v. 14.7.2010, X R 34/08, BStBl 2010 II S. 916.

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