§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 schriftlich oder elektronisch[1] [Bis 30.04.2021: § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich] frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch[2] in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3§ 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.[3]

[1] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[2] Eingefügt durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[3] Angefügt durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.

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